Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_336/2016 KI-generiert

Compulsory Psychiatric Placement Suitability Challenge

Geschäftsnummer 5A_336/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person was admitted to a psychiatric clinic due to a psychological disorder that posed risks to themselves and others, based on a medical assessment from March 9, 2016. Following a ruling from the relevant authorities that denied their appeal against continued detention in the clinic, the individual sought further review from a higher court, requesting transfer to a forensic psychiatric facility. The higher court determined that the clinic was suitable for the individual’s treatment needs and concluded that there was no extraordinary reason to justify a move to a different type of institution. Subsequently, the individual challenged this decision, but their appeal was dismissed due to insufficient argumentation regarding perceived legal violations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB; Compulsory Psychiatric Placement Suitability Challenge: Following a ruling from the relevant authorities that denied their appeal against continued detention in the clinic, the individual sought further review from a higher court, requesting transfer to a forensic psychiatric facility. The higher court determined that the clinic was suitable for the individual’s treatment needs and concluded that there was no extraordinary reason to justify a move to a different type of institution. Subsequently, the individual challenged this decision, but their appeal was dismissed due to insufficient argumentation regarding perceived legal violations.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Unterbringung Kindesunterbringung psychische Störungen medizinische Gründe Persönlichkeitsschutz Kindeswohlgefährdung medizinische Zwangsbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to rule not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive regarding the waiver of court costs for this case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_336/2016

Urteil vom 10. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Münchwilen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. April 2016.

Erwägungen:

1. Mit ärztlicher Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer psychischen Störung und der damit verbundenen Selbst- und Fremdgefährdung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik B.________ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie eingewiesen. Mit Entscheid vom 4. April 2016 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen (KESB) eine Beschwerde des Beschwerdeführers ab und verfügte die Rückbehaltung in der besagten Klinik. Mit Entscheid vom 20. April 2016 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 3. Mai 2015 an das Bundesgericht. Er verlangt seine Verlegung in ein Massnahmezentrum oder eine forensische Klinik.

2.

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Das Obergericht hat im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit der Einrichtung erwogen, die Station... der Privatklinik B.________ AG sei eine schliessbare Akutstation und als solche zur Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers geeignet. Sie sei aufgrund ihrer organisatorischen und personellen Mittel ohne weiteres in der Lage, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers nach Betreuung und Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung zu befriedigen. Die Station sei im Gegensatz zu einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung speziell auf die stationäre Behandlung von Patienten in akuten psychischen Krisen ausgelegt. Im Übrigen liege hier kein derart aussergewöhnlicher Fall vor, der eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung oder in einer Massnahmenvollzugseinrichtung rechtfertigen würde. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung bestehe kein Anlass, den Beschwerdeführer in einer solchen Einrichtung unterzubringen.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den massgebenden Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und legt demzufolge auch nicht den genannten Begründungsanforderungen entsprechend dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt oder Bundesrecht bzw. die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht einzutreten.

3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden