Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_336/2012 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal High Court

Geschäftsnummer 5A_336/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company in liquidation filed a complaint against the rejection of a property registration application by a local land registry office. The district court dismissed the complaint and imposed costs on the company. Subsequently, the company appealed to the appellate court, which also rejected the appeal, describing it as obviously abusive and poorly formulated, and it imposed further costs. The company then escalated the matter to the federal court, seeking to challenge the appellate court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 83 Abs. 2 GOG, Art. 6 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV; Petitioner v. Cantonal High Court: The district court dismissed the complaint and imposed costs on the company. Subsequently, the company appealed to the appellate court, which also rejected the appeal, describing it as obviously abusive and poorly formulated, and it imposed further costs. The company then escalated the matter to the federal court, seeking to challenge the appellate court's decision.

Schlagwörter

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Abweisung einer Grundbuchanmeldung Aufsichtsbeschwerde Grundbuch Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was rejected in a simplified procedure based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_336/2012

Urteil vom 10. Mai 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Grundbuchamt Y.________.

Gegenstand

Abweisung einer Grundbuchanmeldung; Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 22. März 2012.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin gelangte gegen die Abweisung der Grundbuchanmeldung vom 22. November 2011 durch das Grundbuchamt Y.________ mit Grundbuchbeschwerde an das Bezirksgericht Zürich, welches mit Zirkulationserledigungsbeschluss vom 16. Januar 2012 auf die Beschwerde und das damit gestellte Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. A.________ nicht eintrat, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- unter solidarischer Haftung des Vertreters der Beschwerdeführerin, B.________, auferlegte und B.________ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-- bestrafte. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 22. März 2012 auf die von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Aufsichtsbeschwerde nicht ein und auferlegte ihr die Kosten von Fr. 700.--. Die Beschwerdeführerin hat den obergerichtlichen Beschluss am 2. Mai 2012 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten

2.

2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, nach Art. 132 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2 GOG würden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres, namentlich ohne Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung, erledigt. Die Aufsichtsbeschwerde erweise sich als offensichtlich querulatorisch, was sich bereits aus Form, Inhalt und der Vielzahl von Rechtsbegehren ergebe. Die Beschwerdebegründung erscheine nur schwer verständlich und sei geprägt von Verunglimpfungen und Verbalinjurien gegen zahlreiche Drittpersonen. Damit sei auf die Aufsichtsanzeige ohne Weiteres nicht einzutreten.

2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich über weite Strecken in nicht erkennbarer Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Soweit sie die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts bestreitet und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6 EMRK rügt, legt sie nicht rechtsgenüglich dar, gegen welche kantonale Norm die Verwaltungskommission des Obergerichts verstossen und damit willkürlich bzw. in Verletzung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde bejaht haben soll. Im Weiteren wird nicht rechtsgenüglich erörtert, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid andere verfassungsmässige Rechte (namentlich das rechtliche Gehör) verletzt worden sein sollen. Nicht rechtsgenüglich dargetan wird zudem, inwiefern sich aus der ZPO eine andere funktionelle bzw. sachliche Zuständigkeit ergeben soll. Abgesehen davon erschöpft sich die Beschwerde in zahlreichen Beschimpfungen von Drittpersonen und in Erörterungen, die mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen.

2.4 Auf die offensichtlich ungenügend begründete ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und rechtsmissbräuchliche Beschwerde ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuchamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden