Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_334/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Garnishment Notice Insufficiently Justified

Geschäftsnummer 5A_334/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who was subjected to debt enforcement by the Canton of Basel-Landschaft for a tax obligation amounting to CHF 6,906.60 plus interest. The debt enforcement notice was dated December 24, 2021, and served on January 4, 2022. The complainant and his spouse filed complaints with the Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy regarding this and three other enforcement notices. The Supervisory Authority handled these as separate cases and did not proceed with the complaint concerning the present matter (Case No. 420 22 17) on April 12, 2022. Subsequently, the complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal. The appeal was based on the rejection of the supervisory complaint by the Authority, but it was found lacking adequate legal justification regarding the alleged procedural oversights by the Authority.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Garnishment Notice Insufficiently Justified: The debt enforcement notice was dated December 24, 2021, and served on January 4, 2022. The complainant and his spouse filed complaints with the Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy regarding this and three other enforcement notices. The Supervisory Authority handled these as separate cases and did not proceed with the complaint concerning the present matter (Case No. 420 22 17) on April 12, 2022. Subsequently, the complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal. The appeal was based on the rejection of the supervisory complaint by the Authority, but it was found lacking adequate legal justification regarding the alleged procedural oversights by the Authority.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Steuerschulden Aufsichtsbeschwerde Lohnpfändung stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because it lacked the required grounds according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_334/2022

Urteil vom 18. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. April 2022 (420 22 17).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird vom Kanton Basel-Landschaft für Steuern über einen Betrag von Fr. 6'906.60 nebst Zins betrieben (Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Basel-Landschaft). Die auf den 24. Dezember 2021 datierte Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 zugestellt.

Am 14. Januar 2022 (Postaufgabe) erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen in der vorliegenden und drei weiteren Betreibungen. Die Aufsichtsbehörde legte vier Verfahren an, darunter das Verfahren Nr. 420 22 17 betreffend die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. zzz. Mit Entscheid vom 12. April 2022 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen - sowie gegen die drei weiteren Entscheide der Aufsichtsbehörde - haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 9. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die vier Verfahren 5A_331/2022, 5A_332/2022, 5A_333/2022 und 5A_334/2022 angelegt.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den Gründen für den Nichteintretensentscheid (keine genügende Nennung eines Beschwerdegrundes, Bestand oder Vollstreckbarkeit der betriebenen Forderung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) auseinander. Stattdessen wendet er sich erneut gegen die Höhe der Steuerforderung. Er wirft der Aufsichtsbehörde vor, nicht auf seinen Hinweis eingegangen zu sein, die Steuererklärung ordentlich eingereicht zu haben. Er legt jedoch nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde darauf hätte eingehen müssen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 350.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg