Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_333/2025 KI-generiert

Child custody and visitation superprovisional orders challenged as inadmissible interlocutory appeal under Art. 93 BGG.

Geschäftsnummer 5A_333/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to enter the father's appeal and dismissed the case, leaving the cantonal appellate court's interim decision in force. The appeal challenged a non-final procedural ruling in a child custody and visitation dispute, specifically the scheduling of a main hearing, a child hearing, and the superprovisional regulation of visitation rights. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to demonstrate the exceptional conditions required for challenging an interim decision under Art. 93 para. 1 BGG, the requests exceeded the scope of the challenged order, and the superprovisional measures had not exhausted the cantonal instance. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Child custody and visitation superprovisional orders challenged as inadmissible interlocutory appeal under Art. 93 BGG: The appeal challenged a non-final procedural ruling in a child custody and visitation dispute, specifically the scheduling of a main hearing, a child hearing, and the superprovisional regulation of visitation rights. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to demonstrate the exceptional conditions required for challenging an interim decision under Art. 93 para. 1 BGG, the requests exceeded the scope of the challenged order, and the superprovisional measures had not exhausted the cantonal instance. No court costs were imposed.

Schlagwörter

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Kinderbetreuung vorsorgliche Zuteilung der Obhut Anhörung des Kindes prozessleitende Verfügungen Restriktive Maßnahmen Vorladung Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_333/2025

Urteil vom 7. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt,

Rheinsprung 16, 4001 Basel.

Gegenstand

Kinderbetreuung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. April 2025 (KE.2025.1).

Sachverhalt:

A.________ (Beschwerdeführer) ist Vater der Kinder B.________ und C.________.

Mit Verfügung vom 3. April 2025 lud das Appellationsgericht Basel-Stadt im hängigen Beschwerdeverfahren zur Hauptverhandlung, für welche es auch je eine Vertreterin der KESB Basel-Stadt, der D.________ und der E.________ vorlud. Die beiden Kinder lud es auf einen Termin vor der Hauptverhandlung zur Kindesanhörung. Sodann regelte es mit Wirkung ab 5. April 2025 superprovisorisch das Besuchsrecht des Beschwerdeführers.

Dagegen machte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht am 12. April 2025 zwei Eingaben. Den darin sinngemäss enthaltenen Antrag auf Ausschluss der Vertreterin der E.________ wies das Appellationsgericht mit Verfügung vom 16. April 2025 ab. Im Übrigen leitete es die beiden Eingaben am 22. April 2025 im Sinn einer Beschwerde an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen:

1. Angefochten ist mit der Verfügung vom 3. April 2025 ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (

Art. 72 Abs. 1 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

), welcher das Verfahren nicht abschliesst und somit einen Zwischenentscheid darstellt. Zwischenentscheide können nur unter den besonderen Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (

BGE 144 III 475

E. 1.2;

150 III 248

E. 1.2). Eine dahingehende Darlegung findet sich in den beiden Eingaben nicht und schon aus diesem Grund ist auf sie nicht einzutreten.

2. Ohnehin ist der Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren auf das beschränkt, was im angefochtenen Akt beurteilt bzw. angeordnet wurde; soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann auf eine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (

BGE 136 II 457

E. 4.2;

136 V 362

E. 3.4.2

;

142 I 155

E. 4.4.2). Von vornherein nicht eingetreten werden kann sodann auf eine Beschwerde, die sich gegen superprovisorische Massnahmen bzw. Anordnungen richtet, weil es hier an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt (

BGE 137 III 417

E. 1.2;

139 III 86

E. 1.1.1;

140 III 289

E. 1.1).

Soweit die Eingaben inhaltlich verständlich sind, bestehen sie aus polemisierenden Anschuldigungen gegen die Mutter und das Gericht sowie aus Ausführungen zum Sorgerecht und der Besuchssituation. Dies steht ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli