Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_333/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal of Garnishment Rejection Dismissed for Failing to Address Supervisory Authority's Reasoning

Geschäftsnummer 5A_333/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a debt enforcement action by the Debt Enforcement Office of Basel-Landschaft for unpaid taxes and a fine amounting to CHF 29,864.65 plus interest. The enforcement notification dated December 24, 2021, was served to the complainant on January 4, 2022. Subsequently, the individual and their spouse filed a complaint on January 14, 2022, against this and three other enforcement notifications with the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy in Basel-Landschaft. The supervisory authority dismissed the complaint concerning this case and three others on April 12, 2022. In response, the complainant and their spouse appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 9, 2022, but the tribunal did not address the appeal as it lacked sufficient grounds and failed to engage with the reasons for the initial dismissal, specifically not contesting the non-appearance decision or addressing fundamental issues raised.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal of Garnishment Rejection Dismissed for Failing to Address Supervisory Authority's Reasoning: The enforcement notification dated December 24, 2021, was served to the complainant on January 4, 2022. Subsequently, the individual and their spouse filed a complaint on January 14, 2022, against this and three other enforcement notifications with the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy in Basel-Landschaft. The supervisory authority dismissed the complaint concerning this case and three others on April 12, 2022. In response, the complainant and their spouse appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 9, 2022, but the tribunal did not address the appeal as it lacked sufficient grounds and failed to engage with the reasons for the initial dismissal, specifically not contesting the non-appearance decision or addressing fundamental issues raised.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Steuerschulden Aufsichtsbeschwerde Lohnpfändung Rechtsvorschlag Verletzung der Begründungspflicht Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not addressed in the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_333/2022

Urteil vom 18. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. April 2022 (420 22 16).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird vom Kanton Basel-Landschaft für Steuern und eine Ordnungsbusse über einen Betrag von Fr. 29'864.65 nebst Zins betrieben (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Basel-Landschaft). Die auf den 24. Dezember 2021 datierte Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 zugestellt.

Am 14. Januar 2022 (Postaufgabe) erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen in der vorliegenden und drei weiteren Betreibungen. Die Aufsichtsbehörde legte vier Verfahren an, darunter das Verfahren Nr. 420 22 16 betreffend die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. yyy. Mit Entscheid vom 12. April 2022 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen - sowie gegen die drei weiteren Entscheide der Aufsichtsbehörde - haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 9. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die vier Verfahren 5A_331/2022, 5A_332/2022, 5A_333/2022 und 5A_334/2022 angelegt.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit den Gründen für den Nichteintretensentscheid (keine genügende Nennung eines Beschwerdegrundes, Bestand oder Vollstreckbarkeit der betriebenen Forderung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) auseinander. Stattdessen wendet er sich erneut gegen die Höhe der Steuerforderung und gegen die Ordnungsbusse. Er wirft der Aufsichtsbehörde vor, nicht auf seinen Hinweis eingegangen zu sein, die Steuererklärung ordentlich eingereicht zu haben. Er legt jedoch nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde darauf hätte eingehen müssen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg