Appeal Against Decision Lacking Object Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a challenge to a decision regarding the care and protective placement of an individual, determined by a children's and adult protection authority. The individual, having previously been placed in a facility, submitted a complaint against a ruling from an administrative court that did not consider the merits of their objections, but rather forwarded the request for termination of the placement to the responsible authority. The administrative court found that there was no new decision to contest, leading to the conclusion that the appeal lacked a suitable basis for challenge due to insufficient justification. Thus, the case highlights the procedural complexities and requirements involved in appealing administrative decisions related to protective measures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Decision Lacking Object Dismissed for Procedural Deficiencies: The individual, having previously been placed in a facility, submitted a complaint against a ruling from an administrative court that did not consider the merits of their objections, but rather forwarded the request for termination of the placement to the responsible authority. The administrative court found that there was no new decision to contest, leading to the conclusion that the appeal lacked a suitable basis for challenge due to insufficient justification. Thus, the case highlights the procedural complexities and requirements involved in appealing administrative decisions related to protective measures.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for applying the simplified procedure.
Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient grounds.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_333/2015
Urteil vom 28. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer, Einzelrichterin).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Eingabe als Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug überwiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer sei nach wie vor gestützt auf den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Januar 2014 im Wohnhaus B.________ in U.________ untergebracht, ein neuer Entscheid liege diesbezüglich nicht vor, es fehle daher an einem Anfechtungsobjekt bzw. an einem neuen Entscheid, die Eingabe sei somit als Gesuch um Aufhebung der Massnahme an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiterzuleiten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann