Petitioner Refuses to Pay Cost Advance with Legal Tender, Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company, the complainant, filed appeals against three payment orders issued by the Basel-Landschaft Debt Enforcement Office, which were dismissed by the supervisory authority of debt enforcement and bankruptcy in Basel-Landschaft. The company then appealed these dismissals to the Swiss Federal Tribunal, which opened three separate cases. The complainant was required to pay an advance on costs for one case by June 2, 2023, but failed to do so, submitting a non-accepted payment voucher instead. Consequently, the Federal Tribunal determined not to proceed with the complaint due to non-compliance with the payment requirement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Refuses to Pay Cost Advance with Legal Tender, Appeal Dismissed: The company then appealed these dismissals to the Swiss Federal Tribunal, which opened three separate cases. The complainant was required to pay an advance on costs for one case by June 2, 2023, but failed to do so, submitting a non-accepted payment voucher instead. Consequently, the Federal Tribunal determined not to proceed with the complaint due to non-compliance with the payment requirement.
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KI-generiertCited for the simplified procedure used to dismiss the appeal due to non-payment of the cost deposit.
This provision mandates dismissal when the cost deposit is not paid, which is the basis for the non-entry into the merits of the appeal.
Applied to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_332/2023
Urteil vom 16. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 18. April 2023 (420 23 34).
Erwägungen:
1. Am 27. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen drei Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Basel-Landschaft. Die Aufsichtsbehörde eröffnete die drei Verfahren 420 23 34 (betreffend Betreibung Nr. xxx), 420 23 35 (betreffend Betreibung Nr. yyy) und 420 23 36 (betreffend Betreibung Nr. zzz). Mit drei separaten Entscheiden vom 18. April 2023 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diese drei Entscheide hat die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 in einer Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die drei Verfahren 5A_332/2023, 5A_333/2023 und 5A_334/2023 eröffnet. Im vorliegenden Verfahren 5A_332/2023 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechende Gerichtsurkunde auf der Post nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 2. Juni 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht für alle drei Verfahren einen "Voucher/Gutschein" über Fr. 1'500.-- eingereicht. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Kostenvorschüsse mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln zu begleichen oder auf die in der Kostenvorschuss- und Nachfristverfügung angegebene Weise zu überweisen seien. An der Nachfrist bis 2. Juni 2023 hat es festgehalten. Am 2. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht per Fax und per Post mitgeteilt, sie trete auf die Verfügungen vom 31. Mai 2023 nicht ein. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2. An der Nichtbezahlung des Vorschusses ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Geldsystem in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2023 nichts. Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg