Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_332/2022 KI-generiert

Tax Debtor Garnishment Appeal Dismissed for Procedural Noncompliance

Geschäftsnummer 5A_332/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant was pursued by the canton of Basel-Landschaft for outstanding taxes amounting to CHF 1,719, along with interest, leading to a debt enforcement action. On December 23, 2021, the debt enforcement office issued a notice of seizure, but its delivery could not be confirmed. Consequently, a second notice was issued and successfully delivered on January 8, 2022. The complainant and their spouse contested the seizure notices related to this and three other enforcement actions by appealing to the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy in Basel-Landschaft on January 14, 2022. The supervisory authority did not proceed with the complaint, leading the complainant and spouse to appeal to the Swiss Federal Tribunal on May 9, 2022. The tribunal formed four procedures, including the one concerning this specific enforcement, to review whether the supervisory authority was justified in not entering the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Tax Debtor Garnishment Appeal Dismissed for Procedural Noncompliance: On December 23, 2021, the debt enforcement office issued a notice of seizure, but its delivery could not be confirmed. Consequently, a second notice was issued and successfully delivered on January 8, 2022. The complainant and their spouse contested the seizure notices related to this and three other enforcement actions by appealing to the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy in Basel-Landschaft on January 14, 2022. The supervisory authority did not proceed with the complaint, leading the complainant and spouse to appeal to the Swiss Federal Tribunal on May 9, 2022. The tribunal formed four procedures, including the one concerning this specific enforcement, to review whether the supervisory authority was justified in not entering the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsankündigung Steuerbetreibung Pfändungsberechnung Konkursforderung Steuerverfahren Verfahrensrügen Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because it lacked sufficient substantiation, leading to non-admission in the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_332/2022

Urteil vom 18. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 12. April 2022 (420 22 15).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wird vom Kanton Basel-Landschaft für Steuern über einen Betrag von Fr. 1'719.-- nebst Zins betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft). Am 23. Dezember 2021 stellte das Betreibungsamt eine Pfändungsankündigung aus, deren Zustellung nicht rekonstruiert werden konnte. Am 6. Januar 2022 stellte das Betreibungsamt erneut eine Pfändungsankündigung aus, die der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2022 zugestellt wurde.

Am 14. Januar 2022 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen in der vorliegenden und drei weiteren Betreibungen. Die Aufsichtsbehörde legte vier Verfahren an, darunter das Verfahren Nr. 420 22 15 betreffend die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx. Mit Entscheid vom 12. April 2022 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen - sowie gegen die drei weiteren Entscheide der Aufsichtsbehörde - haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 9. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die vier Verfahren 5A_331/2022, 5A_332/2022, 5A_333/2022 und 5A_334/2022 angelegt.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht mit den Gründen für den Nichteintretensentscheid (keine genügende Nennung eines Beschwerdegrundes, Bestand oder Vollstreckbarkeit der betriebenen Forderung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens) auseinander. Stattdessen wendet sie sich erneut gegen die Höhe der Steuerforderung. Sie wirft der Aufsichtsbehörde vor, nicht auf ihren Hinweis eingegangen zu sein, die Steuererklärung ordentlich eingereicht zu haben. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde darauf hätte eingehen müssen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg