Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_332/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Bankruptcy Appeal Due to Insufficient Debt Substantiation and Improper Evidence Introduction

Geschäftsnummer 5A_332/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, referred to as A.________, who applied for the declaration of personal bankruptcy at the Olten-Gösgen District Court on February 14, 2019. This application was denied on March 29, 2019, leading to an appeal which was also dismissed by the Solothurn Cantonal Court on April 16, 2019. A.________ then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on April 24, 2019. The tribunal's review reveals that A.________'s application was based on alleged debts totaling 120,000 Swiss Francs, including a 100,000 Franc loan claim from a person referred to as B.________. However, the loan agreement was only signed by the applicant, with no corroborating evidence of its validity or payments made. The Court of Appeal further noted that A.________ could potentially settle the smaller debts from his income surplus and that a properly signed loan agreement or any supporting evidence was not submitted within the required time frame. Additionally, A.________ contested the procedure costs imposed by the Court of Appeal, which he assumed would be covered by a bankruptcy application deposit, a misunderstanding not aligning with the legal stipulations regarding appeal costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 169 SchKG, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 174 SchKG; Federal Supreme Court Rejects Bankruptcy Appeal Due to Insufficient Debt Substantiation and Improper Evidence Introduction: This application was denied on March 29, 2019, leading to an appeal which was also dismissed by the Solothurn Cantonal Court on April 16, 2019. A.________ then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on April 24, 2019. The tribunal's review reveals that A.________'s application was based on alleged debts totaling 120,000 Swiss Francs, including a 100,000 Franc loan claim from a person referred to as B.________. However, the loan agreement was only signed by the applicant, with no corroborating evidence of its validity or payments made. The Court of Appeal further noted that A.________ could potentially settle the smaller debts from his income surplus and that a properly signed loan agreement or any supporting evidence was not submitted within the required time frame. Additionally, A.________ contested the procedure costs imposed by the Court of Appeal, which he assumed would be covered by a bankruptcy application deposit, a misunderstanding not aligning with the legal stipulations regarding appeal costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Insolvenzerklärung Konkursbegehren Darlehensvertrag Kostenvorschuss mangelnder Solvenznachweis nachträglicher Rechtsvorschlag neues Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter upon the appeal (non-entrée en matière) due to insufficient justification, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_332/2019

Urteil vom 25. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Insolvenzerklärung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. April 2019 (ZKBES.2019.51).

Sachverhalt:

Am 14. Februar 2019 stellte A.________ beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um Eröffnung des Privatkonkurses (Insolvenzerklärung), welches mit Entscheid vom 29. März 2019 abgewiesen wurde.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. April 2019 ab.

Hiergegen hat A.________ am 24. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird. Sodann erfolgt aber auch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides:

Diese gehen dahin, dass Schulden von Fr. 120'000.-- behauptet worden seien, wovon Fr. 100'000.-- auf ein angebliches Darlehen von Frau B.________ entfalle, wobei der eingereichte Darlehensvertrag nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet und die Hingabe des angeblichen Darlehens ebenso wenig belegt sei wie regelmässige Zahlungen, und dass der Beschwerdeführer die übrigen konkret bezeichneten Schulden (Fr. 4'100.-- Krankenkasse und Fr. 7'100.-- Steuern) mit seinem Einkommensüberschuss von monatlich Fr. 2'657.-- innert angemessener Frist zu tilgen vermöge. Der Beschwerdeführer habe zwar angekündigt, dass er mit Frau B.________ Kontakt aufnehmen wolle, damit diese ihm einen gegengezeichneten Darlehensvertrag zusende; indes könnten die Parteien gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG nur Tatsachen geltend machen bzw. Beweismittel einreichen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden seien, und überdies hätte die Einreichung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen müssen.

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe erstinstanzlich unwissentlich einen nicht rechtsgültigen Darlehensvertrag eingereicht und dem Obergericht mitgeteilt, dass er versuche, Frau B.________ auf diverse Arten zu erreichen, damit sie ihm einen rechtsgültigen Vertrag zustellen könne. Er habe diesen schliesslich erhalten und am 16. April 2019 nachgereicht, aber bei Eingang sei das obergerichtliche Urteil zwischenzeitlich bereits gefällt gewesen.

Diese Begründung nimmt keinen Bezug auf die - zutreffende - obergerichtliche Erwägung, wonach im Rechtsmittelverfahren nur unechte Noven und auch diese nur innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgebracht werden können. Ein erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid gegengezeichneter Darlehensvertrag könnte keine neue Tatsache im Sinn von Art. 174 Abs. 1 SchKG darstellen. Aber selbst bei Annahme des Gegenteils wäre der gegengezeichnete Vertrag jedenfalls nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt worden (zu diesem Erfordernis: BGE 139 III 491 E. 4.4 S. 495 ff.). Der Beschwerdeführer tut vor diesem Hintergrund mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll.

3. Ebenso wenig erfolgt eine Darlegung, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er könne sich nicht erklären, wieso ihm das Obergericht Verfahrenskosten auferlegt habe, denn ihm sei vom Konkursamt mitgeteilt worden, dass der Vorschuss für das Konkursgesuch sämtliche anfallenden Gerichtskosten abdecke und ein allfälliger Überschuss an die Gläubiger verteilt werde. Eine Rechtsverletzung ist denn auch nicht ersichtlich:

Die in Art. 169 SchKG statuierte Vorschusspflicht erstreckt sich auf die Kosten des Konkursgerichts, d.h. auf die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bis zum Konkurserkenntnis, sowie auf die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf (vgl. BGE 118 III 27 E. 2b S. 29 f.; 134 III 136 E. 2 S. 140; TALBOT, in: Schulthess-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 1 und 2 zu Art. 169 SchKG ; DIGGELMANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 2 zu Art. 169 SchKG ; VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der schweizerischen ZPO, 2018, S. 251), nicht aber auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gegen das Konkurserkenntnis; vielmehr erhebt die Rechtsmittelbehörde die Kosten für das Rechtsmittelverfahren separat (vgl. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ; TALBOT, a.a.O., N. 8 zu Art. 174 SchKG ).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Olten-Gösgen und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli