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5A_332/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Non-Entry into Appeal Proceedings Due to Unpaid Advance Court Fees

Geschäftsnummer 5A_332/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a party that filed a complaint regarding a provisional legal opening after their request for a waiver of cost advance was denied. The responsible court mandated the party to pay a cost advance of 3,000 Swiss Francs within a strict deadline, which the party failed to meet. Consequently, the court indicated that the complaint would not be processed due to this non-compliance, resulting in the party incurring court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Decision on Non-Entry into Appeal Proceedings Due to Unpaid Advance Court Fees: The responsible court mandated the party to pay a cost advance of 3,000 Swiss Francs within a strict deadline, which the party failed to meet. Consequently, the court indicated that the complaint would not be processed due to this non-compliance, resulting in the party incurring court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss verspätete Gebührenzahlung Eintrittsgebühr Leistung des Kostenvorschusses Vorschuss Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Basis for the decision not to enter the appeal due to the failure to pay the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the order not to enter the appeal based on the missed deadline for the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_332/2015

Urteil vom 16. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. März 2015 des Obergerichts des Kantons Obwalden.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. März 2015 des Obergerichts des Kantons Obwalden,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin (nach am 8. Mai 2015 erfolgter Abweisung ihres Gesuchs um Kostenvorschussverzicht) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 28. Mai 2015 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 28. April 2015 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 29. Mai 2015 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bankeinzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann