Appeal on Debt Enforcement Attachment Revision Regarding Child Support and Visitation Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint concerning the revision of an income seizure by a debt collection agency, where the appellant contested a decision made by the Appellate Court regarding the allowable deductions for child support obligations towards a minor child living abroad. The appellant argued against the legitimacy of the child's maintenance amount and the consideration of visitation costs in the determination of disposable income. However, the appellate court affirmed that the specified child support payments were appropriate, and the appellant's objections were deemed insufficiently substantiated. The proceedings ultimately questioned the adherence to legal requirements for appeals and the necessity for clear, detailed arguments regarding alleged legal violations in the contested ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 HÜU, Art. 276 ZGB, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Debt Enforcement Attachment Revision Regarding Child Support and Visitation Costs: The appellant argued against the legitimacy of the child's maintenance amount and the consideration of visitation costs in the determination of disposable income. However, the appellate court affirmed that the specified child support payments were appropriate, and the appellant's objections were deemed insufficiently substantiated. The proceedings ultimately questioned the adherence to legal requirements for appeals and the necessity for clear, detailed arguments regarding alleged legal violations in the contested ruling.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to procedural defects, specifically the lack of required reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_332/2014
Urteil vom 25. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________ .
Gegenstand
Revision der Einkommenspfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 1. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht des Kantons Zug zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 1. April 2014 des Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Revision der Pfändung des Einkommens der Beschwerdegegnerin durch das Betreibungsamt Z.________ (Pfändung des das monatliche Existenzminimum von Fr. 3'383.15 zuzüglich Wegspesen übersteigenden Betrags) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdegegnerin sei (nach dem gemäss Art. 6 HÜU anwendbaren Art. 276 ZGB ) gegenüber ihrem in Ungarn lebenden minderjährigen Sohn unterhaltspflichtig, die ausgewiesenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.-- seien ungeachtet der niedrigeren Lebenshaltungskosten in Ungarn angemessen, zumal der Sohn nach den nicht widerlegten Aussagen der Beschwerdegegnerin neben diesem Betrag einzig Kinderzulagen von Fr. 50.-- erhalte, ferner sei eine ungenügende Wahrnehmung des Besuchsrechts der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer Tochter weder dargetan noch erstellt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei daher auch die Berücksichtigung von weiteren Fr. 200.-- als Besuchsrechtsauslagen nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht seine Sachverhaltsvorbringen ergänzt und sich auf neue Beweismittel beruft,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von seinen unzulässigen neuen Vorbringen) nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 1. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann