Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_33/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Matter

Geschäftsnummer 5A_33/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Matter The Federal Supreme Court dismissed an appeal lodged against a cantonal supervisory authority's decision that had rejected a complaint against a debt enforcement office's execution of a seizure following the opening of a dwelling. The appellant alleged violations of the right to be heard and the right to an independent and impartial court, along with various other legal provisions, but the Federal Court found that the appellant failed to provide a sufficiently reasoned complaint required under Art. 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as the arguments consisted merely of factual descriptions, general allegations of violations, and unsubstantiated criticism without engaging specifically with the reasoning of the lower authority (e.g., regarding the legality of the dwelling opening or the seized amount). Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient substantiation in a summary procedure, and the appellant's request for free legal aid and representation was denied as the appeal was found to be without any prospect of success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Matter: The appellant alleged violations of the right to be heard and the right to an independent and impartial court, along with various other legal provisions, but the Federal Court found that the appellant failed to provide a sufficiently reasoned complaint required under Art. 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as the arguments consisted merely of factual descriptions, general allegations of violations, and unsubstantiated criticism without engaging specifically with the reasoning of the lower authority (e.g., regarding the legality of the dwelling opening or the seized amount). Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient substantiation in a summary procedure, and the appellant's request for free legal aid and representation was denied as the appeal was found to be without any prospect of success.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändung Vollstreckungsorgan Vollstreckungsentscheid unentgeltliche Rechtspflege Vollschulden Aufsichtsbeschwerde Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_33/2025

Urteil vom 4. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 3. November 2024 (420 24 207).

Erwägungen:

1. Am 6. August 2024 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft nach Wohnungsöffnung die Pfändung gegenüber dem Beschwerdeführer (Pfändungsgruppe Nr. xxx).

Gegen die Pfändung erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 3. November 2024 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Gleichentags hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mitgeteilt, dass es an ihm (dem Beschwerdeführer) liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3). Die Feststellung des Sachverhalts kann sodann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 16

E. 1.3.1;

140 III 264

E. 2.3).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, doch legt er nicht dar, weshalb sich die Aufsichtsbehörde mit den von ihm behaupteten Umständen bzw. Vorbringen hätte befassen müssen. Ausserdem sieht er den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt. Seine Ausführungen sind blosse Urteilskritik ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bzw. ohne Sachverhaltsrüge und sind damit nicht geeignet, den Vorwurf der Parteilichkeit zu begründen. Auch im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Sachverhaltsschilderungen und Aufzählungen angeblich verletzter Bestimmungen (Schutz der Familie, Wertpapierrecht, GwG, Willkürverbot, Recht auf ein faires Verfahren etc.). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde (z.B. zur behaupteten Tilgung durch Promissory Notes, zur Höhe der gepfändeten Summe oder zur Rechtmässigkeit der Wohnungsöffnung) fehlt.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg