Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_33/2019 KI-generiert

Provisional Guardianship Appeal Denial for Lack of Specific Constitutional Claim

Geschäftsnummer 5A_33/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two complainants challenging a decision by the Basel-Stadt Child and Adult Protection Authority, which had established a guardianship arrangement for one of the complainants as a provisional measure. The complainants argued against this measure first at the Basel-Stadt Appellate Court, which upheld the guardianship and denied their request for suspensive effect, citing urgent need for action. The complainants then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking restoration of the suspensive effect while arguing that the continuation of the guardianship was based on flawed premises such as rumors, misdiagnoses, and false statements from the guardian, and claimed that the complainant does not suffer from dementia and can manage her finances better than the guardian.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 98 i.V.m; Provisional Guardianship Appeal Denial for Lack of Specific Constitutional Claim: The complainants argued against this measure first at the Basel-Stadt Appellate Court, which upheld the guardianship and denied their request for suspensive effect, citing urgent need for action. The complainants then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking restoration of the suspensive effect while arguing that the continuation of the guardianship was based on flawed premises such as rumors, misdiagnoses, and false statements from the guardian, and claimed that the complainant does not suffer from dementia and can manage her finances better than the guardian.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Beistandschaft) Vormundschaftsbehörde vorsorgliche Einstellung verfassungsmässige Anforderung Erwachsenenschutz vorsorgliche Massnahme Kindeswohlgefährdung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was summarily dismissed (no entry into the merits) due to insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_33/2019

Urteil vom 14. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Beistandschaft),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Dezember 2018 (VD.2018.175).

Erwägungen:

1. Die KESB Basel-Stadt errichtete mit Entscheid vom 27. September 2018 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin 2 und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 1) Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 verlängerte die KESB die Massnahme. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 19. Dezember 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 wies das Appellationsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da eine solche faktisch zur Aufhebung der angefochtenen vorsorglichen Massnahme führen würde und eine erste summarische Prüfung der Sachlage dringenden Handlungsbedarf nahelege.

Mit Beschwerde vom 12. Januar 2019 (Postaufgabe) an das Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführerinnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

2. Gegen die angefochtene Verfügung ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG . Vorliegend ist die Beschwerde demnach nur zulässig, wenn die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was von den Beschwerdeführerinnen zu begründen ist. Ob ein solcher Nachteil in der Behauptung gesehen werden könnte, die Beiständin habe die Zahlungen nicht im Griff und habe insbesondere die Hypothekarzahlung per 31. Dezember 2018 nicht geleistet, kann angesichts des Folgenden offenbleiben.

Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ( BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander und sie legen nicht dar, inwiefern durch sie verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Stattdessen schildern sie den Sachverhalt aus eigener Sicht. Insbesondere machen sie geltend, die Beschwerdeführerin 2 leide nicht an Demenz und sie habe ihre Finanzen, im Gegensatz zur Beiständin, im Griff. Die Weiterführung der Beistandschaft beruhe auf Gerüchten, Fehldiagnosen und Falschaussagen der Beiständin. Dies genügt den strengen Rügeanforderungen von Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg