Debt Enforcement Proceedings Communication Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which rejected the party’s previous appeal concerning a notification of attachment related to three enforcement proceedings handled by a local debt collection office. Upon review, it was determined that the complaint was submitted late, as it was sent after the statutory deadline. Furthermore, even if the complaint had been timely, it would have been deemed inadmissible due to failure to meet required substantiation criteria. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the party that filed the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Proceedings Communication Appeal Dismissed for Untimely Filing: Upon review, it was determined that the complaint was submitted late, as it was sent after the statutory deadline. Furthermore, even if the complaint had been timely, it would have been deemed inadmissible due to failure to meet required substantiation criteria. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint and imposed court costs on the party that filed the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted (non-entrée en matière) due to untimeliness, applied in the simplified procedure.
The losing appellant (Beschwerdeführer) was ordered to pay the judicial costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_33/2013
Urteil vom 15. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde A.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Mitteilung des Pfändungsanschlusses,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die durch das Betreibungsamt A.________ erfolgte Mittelung eines Pfändungsanschlusses in drei Betreibungen) abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen innert 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
dass gemäss der Sendungsinformation der Post das Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2012 dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2012 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 11. Januar 2013 und damit (unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) nach Ablauf der Beschwerdefrist (Donnerstag, den 10. Januar 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch bei rechtzeitiger Einreichung unzulässig gewesen wäre, weil die Beschwerdevorbringen den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entsprechen,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann