Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_33/2010 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal Court (Untimely Appeal Regarding Provisional Measures)

Geschäftsnummer 5A_33/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against decisions made by the Cantonal Court of Zurich regarding the rejection of an appeal concerning the suspension of legal effects and precautionary measures. The complainant's appeal was based on decisions from late November and early December 2009 which upheld a prior ruling and made corrections to it. However, the complainant submitted the appeal after the designated deadline, resulting in the Federal Tribunal determining that it could not be accepted. Consequently, the complainant was ordered to bear the legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal Court (Untimely Appeal Regarding Provisional Measures): The complainant's appeal was based on decisions from late November and early December 2009 which upheld a prior ruling and made corrections to it. However, the complainant submitted the appeal after the designated deadline, resulting in the Federal Tribunal determining that it could not be accepted. Consequently, the complainant was ordered to bear the legal costs.

Schlagwörter

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Vorläufige Maßnahmen verspätete Einreichung Rückzugsfiktion Eilvorabentscheidungsverfahren Entzug der aufschiebenden Wirkung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered upon because it was filed too late, as per the simplified procedure indicated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_33/2010

Urteil vom 29. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harold Grüninger,

C.________,

Stiftung D.________,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Entzug der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Beschlüsse vom 26. November und 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen

a) den Beschluss vom 26. November 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2009 des Kammerpräsidenten (betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den Entzug der aufschiebenden Wirkung ebenso bestätigt hat wie die Berichtigung des erstinstanzlichen Massnahmeentscheids,

sowie gegen

b) den Beschluss vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts, das den Beschluss vom 26. November 2009 berichtigt hat,

in Erwägung,

dass Beschwerden an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen sind ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass bei Beschwerden, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen Entscheide im Sinne von Art. 98 BGG richten, die Beschwerdefrist während der Gerichtsferien nicht stillsteht ( Art. 46 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts am 3. und 8. Dezember 2009 in Empfang genommen hat,

dass der Beschwerdeführer jedoch die Beschwerde erst am 11. Januar 2010 (Montag) und damit nach der (bei Berücksichtigung des Wochenendes) am 4. Januar (Montag) bzw. am 7. Januar (Donnerstag) ablaufenden Beschwerdefrist eingereicht hat,

dass auf die verspätete Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann