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5A_329/2015 KI-generiert

Inadmissible Appeal Against Cantonal Supervisory Rejection in Family Law Case

Geschäftsnummer 5A_329/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the Administrative Commission of the Zurich Court regarding a supervisory complaint in a family law matter. The individual had appealed a prior ruling that dismissed their supervisory complaint. Upon review, the higher court concluded that the individual was largely repeating previous claims, which the lower court had addressed thoroughly. The appeal was determined to be inadmissible due to failure to meet legal requirements, including not demonstrating any legal or constitutional violations in the previous ruling. Consequently, the individual’s request for free legal assistance was denied, and they were ordered to bear the court costs due to the lack of merit in their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissible Appeal Against Cantonal Supervisory Rejection in Family Law Case: The individual had appealed a prior ruling that dismissed their supervisory complaint. Upon review, the higher court concluded that the individual was largely repeating previous claims, which the lower court had addressed thoroughly. The appeal was determined to be inadmissible due to failure to meet legal requirements, including not demonstrating any legal or constitutional violations in the previous ruling. Consequently, the individual’s request for free legal assistance was denied, and they were ordered to bear the court costs due to the lack of merit in their appeal.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Aufsichtsbeschwerde gesetzliche Voraussetzung Verfassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to formal deficiencies.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied based on this provision because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_329/2015

Urteil vom 29. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde (familienrechtliches Verfahren),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (Rekurskommission).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (Rekurskommission), das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Abweisung (durch die Verwaltungskommission des Obergerichts) seiner Aufsichtsbeschwerde in einem familienrechtlichen Verfahren abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer wiederhole (mit einer Ausnahme) seine der Verwaltungskommission gestellten Anträge, diese habe sich detailliert mit der Beschwerde und den darin enthaltenen Anträgen auseinandergesetzt, die Rekurskommission erkenne in den Erwägungen der Verwaltungskommission keinen Fehler, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, die behauptete Unkenntnis des Beschwerdeführers von der 10-tägigen Frist des § 83 Abs. 1 GOG verlängere diese nicht, der Beschwerdeführer erwähne keine konkreten Anordnungen des erstinstanzlichen Gerichts, die innerhalb von 10 Tagen vor Beschwerdeerhebung getroffen worden wären, sein neuer Rekursantrag erweise sich als unzulässig, die vom Beschwerdeführer gewünschte umfassende Prüfung verstiesse auch gegen die richterliche Unabhängigkeit, konkrete richterliche Anordnungen könne der Beschwerdeführer auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechten, über grundlegende Änderungen im Familienrecht und im Familienprozess habe der Gesetzgeber zu befinden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rekursentscheid betreffend die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat,

dass ein solcher Entscheid nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; 123 II 402 E. 1.b/bb S. 406 ; 121 I 87 E. 1a S. 90 ; 121 I 42 E. 2a S. 45 und E. 2e S. 48; 116 Ia 8 E. 1a S. 10), da ein Aufsichtsmassnahmen ablehnender Entscheid keinen Verfügungscharakter hat, der das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger verbindlich regelt (Urteil 5A_961/2014 des Bundesgerichts vom 19. Januar 2015, E. 1),

dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,

dass nämlich der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 23. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich (Rekurskommission sowie Verwaltungskommission) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann