Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_328/2026 KI-generiert

Inadmissibility of mother's appeal against child protection curatorship and behavioral instructions under the Swiss Civil Code.

Geschäftsnummer 5A_328/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the mother's appeal against a cantonal appellate decision that had affirmed child protection measures, specifically a child's advisement and a child welfare curatorship pursuant to Articles 307 and 308 of the Swiss Civil Code (CC). The appellate court's rulings thus remain fully in force. The mother challenged the establishment of the curatorship and mandatory developmental assessments for her child following school endangerment notices. The Supreme Court ruled that the appeal failed to meet basic procedural requirements under Articles 42(1), 42(2), and 106(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), lacking proper legal prayers and substantiated legal arguments, while presenting purely appellate assertions regarding factual findings and querulatory statements.

Legislator-Regeste

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Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of mother's appeal against child protection curatorship and behavioral instructions under the Swiss Civil Code: Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für ein Kind und Weisungen an die Mutter; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Schlagwörter

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Beistandschaft Kindesschutzmassnahmen Gefährdung des Kindeswohls Prozessvoraussetzung Gesetzlicher Schutz elterliche Gewalt Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 307 Abs. 3 ZGB
1 und 2 ZGB und wies die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an, die Abklärungen von C.________ beim entwicklungspädiatrischen Zentrum D.________ sowie beim schulpsychologischen Dienst durchzuführen und den erhaltenen Empfehlungen nachzukommen.
Art. 90 BGG
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für ein Kind und Weisungen an die Mutter; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
Art. 42 Abs. 1 BGG
Der Beschwerde fehlt es bereits an dem notwendigen Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG), zumal sich auch der Begründung nicht entnehmen lässt, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen beantragen will.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Sodann mangelt es auch an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), da sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen des 16-seitigen angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzt und keine Rechtsverletzung darlegt (zu den allgemeinen Begründungsanforderungen vgl.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Dies beschlägt indes den Sachverhalt, welcher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt ist (Art. 105 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den spezifischen Begründungsanforderungen für Sachverhaltsrügen vgl.
Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG
Ohnehin wäre die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf sich die Ausführungen zu beziehen scheinen, nicht beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), weil diese erteilt wurde.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_328/2026

Urteil vom 21. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Februar 2026 (KES.2025.82).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern 2016 geborenen C.________, welche mit der Mutter, der Halbschwester und deren Vater in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Eine Gefährdungsmeldung der Volksschule führte zu umfangreichen Abklärungen der KESB Arbon. Mit Entscheid vom 20. November 2025 errichtete diese schliesslich eine Beistanschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und wies die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an, die Abklärungen von C.________ beim entwicklungspädiatrischen Zentrum D.________ sowie beim schulpsychologischen Dienst durchzuführen und den erhaltenen Empfehlungen nachzukommen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau ab, soweit es darauf eintrat, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Beschwerde vom 18. April 2026 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft für ein Kind und Weisungen an die Mutter; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2. Der Beschwerde fehlt es bereits an dem notwendigen Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG), zumal sich auch der Begründung nicht entnehmen lässt, was die Beschwerdeführerin im Einzelnen beantragen will.

3. Sodann mangelt es auch an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), da sich die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen des 16-seitigen angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzt und keine Rechtsverletzung darlegt (zu den allgemeinen Begründungsanforderungen vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Verfasserin der Gefährdungsmeldung und weitere involvierte Fachpersonen zu diffamieren, sich aus eigener Sicht zur schulischen Leistung von C.________ zu äussern und die Befunde der Abklärungen der KESB in Frage zu stellen. Dies beschlägt indes den Sachverhalt, welcher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt ist (Art. 105 Abs. 1 BGG); diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wofür substanziierte Rügen erforderlich sind und appellatorische Behauptungen nicht ausreichen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den spezifischen Begründungsanforderungen für Sachverhaltsrügen vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

4. Querulatorisch ist die Aufforderung an das Bundesgericht, den Interessenkonflikt zu untersuchen, welcher sich daraus ergebe, dass das Obergericht dem Kanton Thurgau unterstellt sei.

5. Nicht nachvollziehbar sind schliesslich die Ausführungen im Zusammenhang mit einem angeblich von der Steuerverwaltung erdichteten Einkommen und dass das Obergericht sie als bedürftig angesehen habe, wo dies doch genau der Lohn für ihre Mühen als Hausfrau sei. Ohnehin wäre die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege, worauf sich die Ausführungen zu beziehen scheinen, nicht beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), weil diese erteilt wurde.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als querulatorisch und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

7. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli