Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_328/2024 KI-generiert

Appeal against Denial of Stay of Execution in Debt Collection Matter

Geschäftsnummer 5A_328/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a payment order from the Debt Collection Office Bern-Mittelland at the Upper Court of the Canton of Bern, specifically requesting suspensive effect or provisional measures. The Upper Court declined to entertain the request in a decision dated April 29, 2024. Subsequently, the appellant lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal on May 21, 2024, which was dismissed on procedural grounds. The appellant failed to demonstrate how the interim decision may cause irreparable harm or address the court's reasons, resulting in the Federal Tribunal rejecting the appeal in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal against Denial of Stay of Execution in Debt Collection Matter: The Upper Court declined to entertain the request in a decision dated April 29, 2024. Subsequently, the appellant lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal on May 21, 2024, which was dismissed on procedural grounds. The appellant failed to demonstrate how the interim decision may cause irreparable harm or address the court's reasons, resulting in the Federal Tribunal rejecting the appeal in a simplified procedure.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen (Zahlungsbefehl) Betreibungsferien Zwischenentscheid Strafaufschub Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The President did not enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_328/2024

Urteil vom 29. Mai 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

aufschiebende Wirkung / vorsorgliche Massnahmen (Zahlungsbefehl),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. April 2024 (ABS 24 153).

Erwägungen:

1. Am 26. April 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das Obergericht auf das darin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abgewiesen.

2. Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG . Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte ( Art. 98 BGG ) verletzt worden sein sollen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg