Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_328/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Provisional Measures in Marital Protection Case

Geschäftsnummer 5A_328/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a separated couple with a young daughter, who were married in 2013 and have been living apart since August 2020. The dispute centers around a decision by the District Court of Bremgarten regarding the assignment of the marital home and the maintenance payments following their separation. The court had assigned the marital apartment to the husband and obligated him to cover family expenses until the wife and child moved out by December 2020, after which he would owe child support. The wife had appealed to the Higher Court of the Canton of Aargau, which reaffirmed the decision but adjusted the support payments. Unsatisfied, the wife filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking allocation of the residence to her, increased child support, and adjustments to legal costs, alongside a request for legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Provisional Measures in Marital Protection Case: The dispute centers around a decision by the District Court of Bremgarten regarding the assignment of the marital home and the maintenance payments following their separation. The court had assigned the marital apartment to the husband and obligated him to cover family expenses until the wife and child moved out by December 2020, after which he would owe child support. The wife had appealed to the Higher Court of the Canton of Aargau, which reaffirmed the decision but adjusted the support payments. Unsatisfied, the wife filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking allocation of the residence to her, increased child support, and adjustments to legal costs, alongside a request for legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
Eheschutz (Zuweisung der Wohnung, Unterhalt) Eheschutzmassnahmen Vorläufige Maßnahmen vorsorgliche Kinderalimente verfassungsmässige Schranken erworbener Anspruch substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the merits because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid concerning representation was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs based on the specific circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_328/2021

Urteil vom 4. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eheschutz (Zuweisung der Wohnung, Unterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 15. März 2021 (ZSU.2021.1).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die Eltern einer am 20. Mai 2013 geborenen Tochter. Sie heirateten am 18. August 2013 und leben seit 30. August 2020 getrennt.

Mit Eheschutzentscheid vom 15. Oktober 2020 regelte das Bezirksgericht Bremgarten die Folgen des Getrenntlebens; u.a. wies es die eheliche Wohnung dem Ehemann zu und verpflichtete diesen, bis zum spätestens per 31. Dezember 2020 erfolgenden Auszug von Mutter und Kind sämtliche üblichen Verpflichtungen der Familie zu übernehmen und anschliessend für das Kind Fr. 1'912.-- (davon Fr. 1'162.-- Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.

In Bezug auf verschiedene Nebenfolgen erhob die Ehefrau Berufung; mit Entscheid vom 15. März 2021 wies das Obergericht des Kantons Aargau u.a. die eheliche Wohnung dem Ehemann zu, wobei die Mutter mit dem Kind diese spätestens per 30. Juni 2021 zu verlassen habe, und verpflichtete ihn zu Unterhaltsbeiträgen an das Kind von Fr. 2'432.-- (davon Fr. 1'782.-- Betreuungsunterhalt) für September bis Dezember 2020, von Fr. 1'322.-- (davon Fr. 494.-- Betreuungsunterhalt) ab Januar 2021 bis zum Auszug aus der Wohnung und von Fr. 1'990.-- (davon Fr. 1'162.-- Betreuungsunterhalt) ab dem Auszug und spätestens ab Juli 2021. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte es zu 4/5 der Ehefrau und verpflichtete sie, 3/5 der Parteikosten des Ehemannes zu tragen.

In Bezug auf die Wohnungszuteilung, den Unterhalt und die Kostenverteilung hat die Ehefrau am 26. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um Zuteilung der ehelichen Wohnung an sie, um Festsetzung eines Kindesunterhaltes von Fr. 3'132.10 (davon Fr. 2'304.-- Betreuungsunterhalt) sowie um Halbierung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Wettschlagung der Parteikosten. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.

Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; zuletzt Urteile 5A_594/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1; 5A_180/2021 vom 9. März 2021 E. 1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG und das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. In Bezug auf die Wohnungszuteilung erfolgen ausschliesslich appellatorische Ausführungen. Es wird weder explizit noch dem Sinn nach ein verfassungsmässiges Recht als verletzt angerufen. Auf die Ausführungen kann somit nicht eingegangen werden.

3. Im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung wird in der Beschwerde zweimal das Wort "willkürlich" verwendet. Indes bleiben die Ausführungen von der Sache her appellatorisch und beschränkt sich der Willkürvorwurf an das Obergericht darauf, dass es nicht das vom Bundesgericht vorgegebene Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481 ) hätte befolgen dürfen. Dies sowie der abstrakte Hinweis, dass die Ehefrau während des Zusammenlebens nicht gearbeitet und schlechte Deutschkenntnisse habe, vermag den an Willkürrügen zu stellenden Begründungsanforderungen nicht zu genügen, zumal diese Elemente in den Erwägungen des Obergerichtes berücksichtigt worden sind. Wie bereits das Bezirksgericht hat auch das Obergericht der Beschwerdeführerin nach einer Übergangsfrist eine Erwerbsarbeit von 50 % zugemutet und dabei - unter Feststellung, dass die vorhandenen Mittel zur Bestreitung der Kosten von zwei Haushalten nicht ausreichen, dass das Kind sieben Jahre alt ist und in die Primarschule Wohlen geht sowie dass die Ehefrau gesund ist, jedoch keine in der Schweiz verwertbare Ausbildung und beschränkte Deutschkenntnisse hat - ausgehend von einem Minimallohn im Detailhandel ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'780.-- angerechnet. Es wäre mit substanziierten und auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmenden Rügen darzulegen, inwiefern dies unhaltbar und damit willkürlich sein soll.

4. Schliesslich wird in Bezug auf die obergerichtliche Kostenverteilung einzig festgehalten, diese müsse zufolge Gutheissung der Beschwerde nach den im Eheschutzverfahren üblichen Regeln neu verteilt werden. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird damit weder geltend gemacht noch auch nur der Sache nach begründet.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung, ist es abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es somit an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli