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5A_327/2026 KI-generiert

Inadmissibility of civil appeal against cantonal non-entry ruling regarding the nullity of homeowners' assembly resolutions and deficient appellate argumentation.

Geschäftsnummer 5A_327/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal lodged by condominium owners against a cantonal appellate decision, thereby leaving the lower court's non-entry ruling and the dismissal of their nullity challenge regarding homeowners' assembly resolutions intact. The underlying dispute arose after a resigned property management company convened and chaired general assemblies, prompting the plaintiffs to seek a declaration of nullity for all decisions taken, which the first-instance court rejected. The cantonal court subsequently refused to enter into the merits of the appeal due to deficient legal argumentation and the use of fictitious citations. The Federal Supreme Court held that the appellants failed to satisfy the pleading requirements under Articles 42(2) and 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as they challenged the substantive merits rather than demonstrating why the lower court's procedural non-entry decision violated federal law, rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inadmissibility of civil appeal against cantonal non-entry ruling regarding the nullity of homeowners' assembly resolutions and deficient appellate argumentation: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (BGE 140 III 571 E. 1.1), wobei der Streitwert gemäss den Feststellungen in den kantonalen Entscheiden Fr. 33'640.-- beträgt; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Schlagwörter

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Anfechtung von Beschlüssen Nichtigerklärung Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensverletzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Begründung in der Sache Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_327/2026

Urteil vom 21. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ und B.________,

2. C.________ AG,

vertreten durch D.________, Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________,

2. Miteigentümergemeinschaft Einstellhalle F.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Anfechtung von Beschlüssen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. März 2026 (1B 25 63).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft "E.________" in U.________ und Miteigentümer an der Einstellhalle "F.________".

Verwalterin der betreffenden Gemeinschaften war die G.________ AG. Mit Schreiben vom 12. März 2024 kündigte diese ihr Mandat per 31. März 2024, offerierte aber zugleich, die notwendigen Arbeiten übergangsweise bis spätestens zur Jahresversammlung weiterzuführen. Am 2. bzw. 25. Juli 2024 lud sie die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft "E.________" bzw. die Miteigentümer der Einstellhalle zur jeweiligen ordentlichen Jahresversammlung am 18. Juli bzw. 22. August 2024 ein.

Mit Klage vom 20. Februar 2025 beantragten die Beschwerdeführer, es sei die Nichtigkeit aller Versammlungsbeschlüsse gemäss den Protokollen vom 18. Juli und 22. August 2024 festzustellen. Mit Urteil vom 25. Oktober 2025 wies das Bezirksgericht Willisau die Klage ab und mit Entscheid vom 17. März 2026 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils und somit mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 17. April 2026 verlangten die Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Feststellung, dass die beiden Versammlungen der Stockwerkeigentümer bzw. Miteigentümer vom 18. Juli bzw. 22. August 2024, welche durch die ehemalige Verwalterin einberufen und geleitet worden seien, nichtig und sämtliche gefassten Beschlüsse ex tunc unwirksam seien; eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (BGE 140 III 571 E. 1.1), wobei der Streitwert gemäss den Feststellungen in den kantonalen Entscheiden Fr. 33'640.-- beträgt; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Vorliegend gebricht es bereits an einem hinreichenden Hauptbegehren: Das Kantonsgericht ist auf die Berufung nicht eingetreten und hat diese folglich nicht materiell beurteilt. Entsprechend kann das Bundesgericht die Sache mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges von vornherein nicht selbst beurteilen und wäre im Hauptstandpunkt, nicht bloss eventualiter, ein Rückweisungsbegehren zu stellen gewesen.

4. Sodann mangelt es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung: Das Kantonsgericht ist auf die Berufung nicht eingetreten mit der Erwägung, sie enthalte lauter fiktive Zitate von inexistenten oder andere Themen betreffenden Lehrmeinungen, Bundesgerichtsurteilen und Gesetzesnormen, welche angeblich das Gegenteil der erstinstanzlichen Argumentationslinie besagen sollen; die Beschwerdeführer würden sich (nach Ausklammerung der Falschzitate) nicht in sachgerichteter Weise mit dem erstinstanzlichen Kernargument auseinandersetzen, wonach der G.________ AG gestützt auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag (auch) Organbefugnisse zugekommen seien, zumal bei stark zerstrittenen Gemeinschaften die Leitung der Versammlung durch eine neutrale Drittperson faktisch zwingend sei und die Gemeinschaften vermutungsweise nicht selbst innert nützlicher Frist eine neue Verwaltung hätten finden können. Ist jedoch die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht eingetreten, kann Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2); diesbezüglich hätte die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer müssten somit aufzeigen, dass sie sich in ihrer Berufungsschrift hinreichend mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt haben und das Kantonsgericht die Berufung deshalb materiell hätte beurteilen müssen. Eine solche Darlegung enthält die Beschwerde nicht. Vielmehr äussern sich die Beschwerdeführer direkt zu den rechtlichen Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag, die sie als nicht gegeben erachten, und werfen dem Kantonsgericht vor, falsch erkannt zu haben, dass die G.________ AG im Sinn einer echten Geschäftsführung ohne Auftrag zu den fraglichen Versammlungen hätte einladen dürfen. Indes hat das Kantonsgericht gerade kein solches Erkenntnis getroffen, da es wie gesagt auf die Berufung nicht eingetreten ist und deshalb keine materielle Entscheidung gefällt hat.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli