Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_327/2007 KI-generiert

Debtor's Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Appeal Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_327/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an appeal concerning bankruptcy proceedings between an individual and a company, with the latter being represented by another corporation. The individual filed a complaint after the lower court denied a request for free legal assistance due to lack of merit and mandated a deposit for court costs, which the individual failed to pay within the specified deadline. Despite a subsequent attempt to contest the denial of free legal aid, this was also rejected as no new evidence was provided. Consequently, the appeal was dismissed on the grounds of non-compliance with procedural requirements, and costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Appeal Cost Advance: The individual filed a complaint after the lower court denied a request for free legal assistance due to lack of merit and mandated a deposit for court costs, which the individual failed to pay within the specified deadline. Despite a subsequent attempt to contest the denial of free legal aid, this was also rejected as no new evidence was provided. Consequently, the appeal was dismissed on the grounds of non-compliance with procedural requirements, and costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag unentgeltliche Rechtspflege Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision not to enter the appeal was made using the simplified procedure for non-payment of security.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not processed because the required security deposit was not paid as ordered.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_327/2007 /blb

Urteil vom 30. August 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch V.________ AG.

Gegenstand

Konkurs,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Mai 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse SchKG.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Mai 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 9. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 10. Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 22. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 18. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der (zufolge der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG gehemmten) Nachfrist (sinngemäss) ein Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 9. Juli 2007 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt was die Richtigkeit der Verfügung vom 9. Juli 2007, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (ungeachtet der nachträglichen Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2007) androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:

1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen und dem Kantonalen Konkursamt St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: