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5A_326/2017 KI-generiert

Child Maintenance Appeal Dismissed for Absence of Specific Monetary Claim in Complaint

Geschäftsnummer 5A_326/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the father's appeal and did not enter into the recusal motion, denying his request for free legal aid. The lower appellate court's decision on child maintenance obligations remains in force. The father had challenged a cantonal judgment ordering him to pay monthly child support for his son, arguing incorrect factual findings and citing low income, poor health, and family reliance. The Court held the appeal inadmissible because the father failed to submit a sufficiently specific legal request, as required, since he did not state the exact amount he could pay or clearly contest the acknowledged support obligation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 51 Abs. 1 Bst, Art. 113 BGG, Art. 49 Abs. 1 ZPO; Child Maintenance Appeal Dismissed for Absence of Specific Monetary Claim in Complaint: The lower appellate court's decision on child maintenance obligations remains in force. The father had challenged a cantonal judgment ordering him to pay monthly child support for his son, arguing incorrect factual findings and citing low income, poor health, and family reliance. The Court held the appeal inadmissible because the father failed to submit a sufficiently specific legal request, as required, since he did not state the exact amount he could pay or clearly contest the acknowledged support obligation.

Schlagwörter

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Unterhaltsklage (Kindesunterhalt) Kinderalimenten unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensüberprüfung Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft materielle Mängel Aussicht auf Erfolg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Grounds for rejecting the request for free legal aid because the appeal was considered hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for deciding to waive court fees due to the circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Basis for not awarding party costs because no reimbursable expenses were incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_326/2017

Urteil vom 22. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unterhaltsklage (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 4. März 2017 (ZB.2016.32).

Sachverhalt:

A. A.________ (Beschwerdeführer) und C.________ (Beschwerdegegnerin) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von B.________ (geb. 2013; Beschwerdegegner). Mit Urteil vom 19. Mai 2017 verurteilte das Zivilgericht Basel-Stadt A.________ zu monatlichen Unterhaltszahlungen an seinen Sohn von Fr. 750.-- zwischen Juni und Dezember 2014, von Fr. 270.-- zwischen Januar und September 2015 sowie von Fr. 750.-- ab Oktober 2015 bis zum Abschluss einer Erstausbildung, mindestens bis zur Volljährigkeit (jeweils zuzüglich Kinderzulagen und unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge).

B. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Basel-Stadt ein. Mit Entscheid vom 4. März 2017 stellte das Obergericht fest, der Entscheid des Zivilgerichts sei bezüglich monatlicher Unterhaltszahlungen von Fr. 270.-- ab dem 1. Juni 2014 bis zur Volljährigkeit von B.________ in Rechtskraft erwachsen. Zusätzlich verpflichtete es den Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 530.-- zwischen Juni und Dezember 2014 sowie Oktober 2015 und Dezember 2016 (ausmachend insgesamt Fr. 800.-- im Monat), von Fr. 50.-- zwischen Januar und September 2015 (ausmachend insgesamt Fr. 320.-- im Monat), von Fr. 830.-- ab Januar 2017 bis zur Volljährigkeit des Sohnes (ausmachend insgesamt Fr. 1'100.--) und von Fr. 1'100.-- ab Volljährigkeit des Sohnes bis zum Abschluss einer Erstausbildung (jeweils zuzüglich Kinderzulagen und unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge).

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ist A.________ an das Bundesgericht gelangt und hat beantragt, was folgt:

"Concernant la pension et la décision présente commentée au long de ce recours, je demande donc au Tribunal Fédéral d'examiner ma demande de recours ordinaire et de recours constitutionnel et vous prie, dans l'attente, de croire en ma confiance en la justice suisse, et de mon désir de faire tout au mieux pour le bien de mon fils."

Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes.

Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 beantragt A.________, das Verfahren sei in französischer Sprache zu führen. Am 25. November 2017 hat er weitere Unterlagen eingereicht und ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied des Zivilgerichts gestellt.

Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer bedient sich in seinen Eingaben an das Bundesgericht zulässigerweise der französischen Sprache ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das Verfahren vor Bundesgericht wird allerdings in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ). Ein Grund, hiervon abzuweichen, besteht nicht. Das entsprechende Gesuch wird abgewiesen.

2.

2.1. Angefochten ist der Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich über die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und 90 BGG ). Der Streitwert übersteigt den erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht zulässig ( Art. 113 BGG ).

2.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Es ist ein Antrag in der Sache zu stellen und anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten sind und welche Änderungen beantragt werden ( BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Soweit das Begehren auf eine Geldzahlung lautet, muss es beziffert sein. Fehlt es an hinreichend bezifferten Begehren, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 143 III 111 E. 1.2). Trotz formell mangelhaftem Rechtsbegehren ist die Beschwerde ausnahmsweise dennoch an die Hand zu nehmen, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zugesprochen werden soll ( BGE 134 III 235 E. 2; Urteil 5A_275/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.2).

Strittig ist die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht einzig, seine Beschwerde sei zu prüfen, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Auch aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, welche Änderung des obergerichtlichen Erkenntnisses er mit der Beschwerde erreichen möchte: Zwar wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt und dadurch zahlreiche verfassungsmässige Rechte verletzt zu haben. Entgegen der Annahme des Obergerichts habe er nur geringe Einkünfte. Aufgrund seiner schlechten Gesundheit könne er kein höheres Einkommen erzielen. Er sei überschuldet und seit einiger Zeit auf die Unterstützung durch seine Familie angewiesen. Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit der Höhe der festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht einverstanden ist. Es bleibt jedoch offen, in welchem Umfang er seiner Ansicht nach an den Unterhalt seines Sohnes beitragen kann. Auch bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine angeblich schlechte finanzielle Lage die Unterhaltspflicht als solche bestreiten will. Zumal er sich nicht zur Feststellung des Obergerichts äussert, er habe den Unterhaltsanspruch im Umfang von Fr. 270.-- im Monat anerkannt. Damit fehlt es an einem hinreichenden Rechtsbegehren, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts von vornherein nicht einzutreten ist auf das gegen ein Mitglied des Zivilgerichts gerichtete Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Aufgrund der Umstände des Falls wird auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden. Entsprechend ist keine Parteientschädigung zu sprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde muss nach dem Ausgeführten von vornherein als aussichtlos beurteilt werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), soweit es mangels Kostenpflicht des Beschwerdeführers nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Ausstandsgesuch vom 25. November 2017 wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Parteikosten werden keine gesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber