Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_325/2025 KI-generiert

Debtor Denied Restoration of Missed Objection Deadline in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5A_325/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor Denied Restoration of Missed Objection Deadline in Debt Enforcement Case The debtor sought the restoration of the legal objection deadline (Rechtsvorschlagsfrist) after a payment order for a debt of CHF 447.90 was served on her daughter, who admittedly failed to hand it over due to a difficult personal situation, compounded by the debtor's alleged absence abroad, leading to the continuation of the debt enforcement proceedings with an announcement of seizure. The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal supervisory authority's refusal, reasoning that the debtor failed to address the cantonal court's decisive finding that she had not completed the missed procedural act (filing the objection) immediately upon regaining knowledge of the payment order by February 21, 2025, as required by Art. 33 para. 4 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), and instead offered merely an insufficient, appellatory recitation of facts regarding her absence and her daughter's circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG; Debtor Denied Restoration of Missed Objection Deadline in Debt Enforcement Case: The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal supervisory authority's refusal, reasoning that the debtor failed to address the cantonal court's decisive finding that she had not completed the missed procedural act (filing the objection) immediately upon regaining knowledge of the payment order by February 21, 2025, as required by Art. 33 para. 4 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), and instead offered merely an insufficient, appellatory recitation of facts regarding her absence and her daughter's circumstances.

Schlagwörter

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Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Rechtsvorschlag Wiederherstellung der versäumten Frist Zahlungsfrist Konkursverfahren Prozesshandlung Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees shall be charged due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_325/2025

Urteil vom 1. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 3. April 2025 (ABS 25 112).

Sachverhalt:

A.________ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) wird von der B.________ AG für einen offenen Saldo von Fr. 447.90 nebst Akzessorien betrieben. Am 6. Januar 2025 wurde der Tochter der Schuldnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, der Zahlungsbefehl zugestellt. Nachdem innert Frist kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, wurde die Betreibung am 17. Februar 2025 fortgesetzt und in der Folge erliess die Dienststelle Emmental die Pfändungsankündigung.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 stellte die Schuldnerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG. Sie räumte ein, dass der Zahlungsbefehl am 6. Januar 2025 ihrer Tochter zugestellt worden sei; diese habe es aufgrund der schwierigen persönlichen Situation jedoch versäumt, ihr den Zahlungsbefehl auszuhändigen, und sie selbst sei zudem im Ausland beschäftigt gewesen.

Mit Entscheid vom 3. April 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen das Gesuch um Fristwiederherstellung ab (Zustellung am 14. April 2025).

Mit Beschwerde vom 28. April 2025 wendet sich die Schuldnerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG).

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin räume selbst ein, den Zahlungsbefehl spätestens am 21. Februar 2025 zur Kenntnis genommen zu haben. Die Rechtsvorschlagsfrist habe folglich am Montag, 3. März 2025 geendet. Die Beschwerdeführerin habe aber entgegen Art. 33 Abs. 4 SchKG die versäumte Handlung bei der zuständigen Behörde nicht nachgeholt, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ohne Verschulden, d.h. durch ein nicht beeinflussbares Ereignis wie Unfall oder schwere plötzliche Krankheit objektiv ausser Stande gewesen sei, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen. Ohnehin lege sie aber für die behauptete Auslandsabwesenheit keine geeigneten Beweismittel vor und im Übrigen würden Auslandsreisen in der Regel nicht völlig überraschend angetreten, so dass die Betrauung eines Dritten mit der Interessenwahrung zumutbar gewesen wäre.

4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern sie äussert sich aus eigener Sicht zum Sachverhalt, wobei sie sich diesbezüglich auf appellatorische und damit von vornherein ungenügende Ausführungen beschränkt (Schilderung der schwierigen Situation der Tochter, welche den Zahlungsbefehl in ihrer Tasche vergessen habe; Schilderung der eigenen gesundheitlichen Situation und derjenigen des Sohnes; Schilderung der Auslandsabwesenheit).

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli