Debtor Appeal of Debt Recognition Denial Upheld; Abusive Litigation Found
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a claim for the recognition of a debt amounting to 3.8 million francs, initiated by one party against another. The initial court, the cantonal court of St. Gallen, did not entertain a legal complaint submitted by the party contesting the claim, stating that it found the request to suspend proceedings pointless due to prior decisions. The party contesting the claim then appealed to the Federal Tribunal, arguing various procedural issues and seeking a stay of proceedings and free legal assistance. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and determined that it was frivolous, leading to the dismissal of both the appeal and the request for legal aid, while imposing costs on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal of Debt Recognition Denial Upheld; Abusive Litigation Found: The initial court, the cantonal court of St. Gallen, did not entertain a legal complaint submitted by the party contesting the claim, stating that it found the request to suspend proceedings pointless due to prior decisions. The party contesting the claim then appealed to the Federal Tribunal, arguing various procedural issues and seeking a stay of proceedings and free legal assistance. However, the Federal Tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and determined that it was frivolous, leading to the dismissal of both the appeal and the request for legal aid, while imposing costs on the appealing party.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient justification and constituted abusive litigation, pursuant to this article.
The simplified procedure was applied because the non-entry into the merits was based on Art. 108 Abs. 1 BGG.
The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_325/2008/bnm
Urteil vom 19. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann,
Gegenstand
Aberkennungsprozess.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. April 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. April 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen, das - soweit nicht gegenstandslos - auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers in einem durch die Beschwerdegegnerin als Klägerin anhängig gemachten) Prozess auf Aberkennung einer Forderung von 3,8 Millionen Franken, für welche dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, nicht eintrat,
in Erwägung,
dass kein Grund für die vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte Sistierung ersichtlich ist,
dass sodann das Kantonsgericht erwog, das vom Beschwerdeführer mit seiner (zweiten) Rechtsverweigerungsbeschwerde gestellte Sistierungsgesuch sei in Anbetracht der vom Kreisgerichtspräsidenten bereits verfügten Sistierung des Aberkennungsprozesses gegenstandslos, sodann begründe der Beschwerdeführer die von ihm erhobene Rüge der verweigerten Akteneinsicht nicht, diese sei ihm im Übrigen vollumfänglich ein weiteres Mal gewährt worden, als ebenso wenig substantiiert erweise sich die (ausserdem verspätete) Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Aufforderung zur Einreichung einer Klageanwort zunächst an seinen (ihn nicht mehr vertretenden) Anwalt ergangen sei, schliesslich könne dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde kein unentgeltlicher Vertreter bestellt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. April 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Vertretung) infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann