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5A_324/2025 KI-generiert

Co-Owners' Challenge to Mortgage Foreclosure Sale Rejected

Geschäftsnummer 5A_324/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Co-Owners' Challenge to Mortgage Foreclosure Sale Rejected The case concerns a challenge by two co-owners of property, who were jointly and severally liable for a mortgage debt, against the forced sale of the property. The complainants sought to have the auction declared nullity based on the alleged issues, including proceedings being initiated for the full mortgage amount against both of them, and various other procedural defects in the execution process, despite the auction being legally finalized in May 2023. The Federal Supreme Court rejected the appeal as insufficiently substantiated and inadmissible, reasoning that the complainants had already unsuccessfully pursued various legal actions, including provisional legal stays and unsuccessful nullity claims that were correctly dismissed by lower courts; specifically, the court found the prior legal actions concerning the lifting of the stay and the judgment on the action for denial of claims by both complainants were fully considered, and the debtors failed to challenge the lower court's finding that they—as co-owners jointly and severally liable—were validly subject to proceedings for the full debt amount.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Co-Owners' Challenge to Mortgage Foreclosure Sale Rejected: The complainants sought to have the auction declared nullity based on the alleged issues, including proceedings being initiated for the full mortgage amount against both of them, and various other procedural defects in the execution process, despite the auction being legally finalized in May 2023. The Federal Supreme Court rejected the appeal as insufficiently substantiated and inadmissible, reasoning that the complainants had already unsuccessfully pursued various legal actions, including provisional legal stays and unsuccessful nullity claims that were correctly dismissed by lower courts; specifically, the court found the prior legal actions concerning the lifting of the stay and the judgment on the action for denial of claims by both complainants were fully considered, and the debtors failed to challenge the lower court's finding that they—as co-owners jointly and severally liable—were validly subject to proceedings for the full debt amount.

Schlagwörter

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Grundpfandverwertung Betreibung auf Grundpfandverwertung Zwangsverwertung von Grundstücken Klage auf Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft formelle Nichtigkeit Gesamtbesitz abgewiesener Bieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 SchKG
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art.
Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG
a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m.
Art. 19 SchKG
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal because it was obviously not sufficiently substantiated, leading to a decision via the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG
This provision was applied to order the appellants to pay the court costs jointly and severally.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal because it was obviously not sufficiently substantiated, leading to a decision via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

This provision was applied to order the appellants to pay the court costs jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_324/2025

Urteil vom 1. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B._________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Bezirk Arbon,

Bahnhofstrasse 3, Postfach 300, 8590 Romanshorn.

Gegenstand

Grundpfandverwertung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. April 2025 (BS.2025.6).

Sachverhalt:

Gegen A.________ und B._________ (Beschwerdeführer) wurde im Jahr 2019 je eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet. Mit Entscheiden vom 9. Februar 2021 erteilte das Bezirksgericht Arbon in beiden Betreibungen jeweils für eine Forderung von Fr. 1,44 Mio. und das betreffende Grundpfandrecht provisorische Rechtsöffnung. Auf die hiergegen erhobenen Beschwerden trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheiden vom 11. Mai 2021 nicht ein.

Auf die von A.________ erhobene Aberkennungsklage trat das Bezirksgericht Arbon mit Entscheid vom 25. Mai 2022 nicht ein. Die von B.________ eingereichte Aberkennungsklage wies das Bezirksgericht Arbon mit Entscheid vom 25. August 2022 ab und der dagegen erhobenen Berufung war kein Erfolg beschieden (Entscheid des Obergerichts vom 17. Januar 2023).

Die Versteigerung des pfandbelasteten Grundstücks erfolgte am 5. Mai 2023 und ist rechtskräftig (Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 2024).

Mit Beschwerde vom 25. März 2024 verlangten A.________ und B._________, der erteilte Zuschlag sei aufzuheben und die Eigentumsübertragung rückgängig zu machen. Mit Entscheid vom 23. April 2024 trat das Bezirksgericht Arbon auf die Beschwerde nicht ein und das Obergericht schützte dies mit Entscheid vom 12. Juni 2024.

Mit Beschwerde vom 29. August 2024 verlangten A.________ und B._________ die Feststellung der Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses und mit Beschwerde von 2. Dezember 2024 verlangte A.________ die Feststellung der Nichtigkeit des Verwertungsbegehrens. All diesen Beschwerden war vor Bezirks- und Obergericht kein Erfolg beschieden.

Vorliegend geht es um die von A.________ und B._________ am 10. Januar 2025 eingereichte "Beschwerde auf Nichtigkeit wegen doppelter Betreibung und unverhältnismässiger Prozessführung", mit welcher sie die Feststellung der Nichtigkeit der Versteigerung sowie die grundsätzliche Klärung der Praxis bzw. die Feststellung verlangten, dass die Betreibung von Miteigentümern entweder in einem gemeinsamen Verfahren oder in getrennten Verfahren mit anteilsmässigen Beträgen zu erfolgen habe.

Mit Entscheid vom 20. Februar 2025 wies das Bezirksgericht Arbon als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheidung vom 9. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat, und es auferlegte den Beschwerdeführern wegen Mutwilligkeit eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'200.-- (Versand am 14. April 2025).

Dagegen haben A.________ und B._________ am 28. April 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Feststellung verlangen, dass das Verwertungsbegehren der C.________ AG vom 10. August 2021 nichtig sei.

Erwägungen:

1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerdeführer machen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend geltend, dass im angefochtenen Entscheid lediglich die Aberkennungsklage von A.________, nicht aber diejenige von B.________ erwähnt sei, weshalb der Verfahrensstand offen und der Rechtsweg nicht ausgeschlossen sei, was das Obergericht klar übersehen und ignoriert habe.

Die Beschwerdeführer übersehen, dass der Entscheid des Obergerichtes vom 17. Januar 2023 betreffend die Aberkennungsklage von B.________ im angefochtenen Entscheid erwähnt ist (vgl. S. 3 Fn. 2), weshalb ihre Verfassungsrügen von vornherein ins Leere stossen und darauf nicht näher einzugehen ist.

Entsprechend geht auch die weitere Rüge an der Sache vorbei, das Verwertungsbegehren stütze sich auf eine verfälschte Rechtskraftbescheinigung, weil die Aberkennungsklage noch hängig gewesen sei.

4. Unsubstanziiert bleibt sodann die Gehörsrüge, der angefochtene Entscheid setze sich mit den wesentlichen Beschwerdepunkten nicht auseinander, wird doch mit ausführlichen Erwägungen festgehalten, dass die Beschwerdeführer nicht stets von neuem die Fehlerhaftigkeit früherer Betreibungsakte behaupten können.

Soweit die Beschwerdeführer schliesslich die "doppelte Betreibung je auf den vollen Hypothekarbetrag" beanstanden, setzen sie sich nicht mit den - in allen Teilen zutreffenden und unter Verweis auf die einschlägigen Normen und Literaturstellen erfolgenden - Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach sie Miteigentümer des als pfandbelasteten Grundstücks waren und sie sich solidarisch für die Hypothekarforderung verpflichtet hatten, weshalb sie je auf den ganzen Betrag betrieben werden konnten.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Bezirk Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli