Compulsory Institutional Placement Due to Acute Danger and Medication Tapering
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman who was ordered by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Birstal to be placed in a clinic for psychiatric care, due to her suffering from a delusional disorder that required continued inpatient treatment. The decision was based on the need to manage her medication, specifically Haloperidol, under medical supervision to avoid serious side effects and address her acute self-endangerment. The woman challenged this decision at the Basel-Landschaft Cantonal Court, which upheld the order. She further appealed to the Swiss Federal Tribunal, contending her capability to manage treatment independently and expressing a desire to return home. The Tribunal noted that her appeal lacked proper legal argumentation addressing the lower court's decision and interactions with relevant legal norms.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Compulsory Institutional Placement Due to Acute Danger and Medication Tapering: The decision was based on the need to manage her medication, specifically Haloperidol, under medical supervision to avoid serious side effects and address her acute self-endangerment. The woman challenged this decision at the Basel-Landschaft Cantonal Court, which upheld the order. She further appealed to the Swiss Federal Tribunal, contending her capability to manage treatment independently and expressing a desire to return home. The Tribunal noted that her appeal lacked proper legal argumentation addressing the lower court's decision and interactions with relevant legal norms.
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KI-generiertThe appeal was dismissed not to proceed upon (non-entrée en matière) due to insufficiency of the grounds as per the simplified procedure.
The Federal Tribunal decided to waive the collection of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_324/2024
Urteil vom 24. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zurzeit: Klinik X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Mai 2024 (840 24 114).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 23. April 2024 ordnete die KESB Birstal die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin an und wies sie bis zum 4. Juni 2024 in die Klinik X.________ in U.________ ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Am 13. Mai 2024 erhielt das Kantonsgericht ein fachärztliches Gutachten von Dr. B.________ und führte die Verhandlung durch. Mit Urteil vom 13. Mai 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 (Poststempel) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung leide. Es hat erwogen, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt eine stationäre Umgebung notwendig sei, um dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu begegnen, primär wegen der laufenden Haloperidol-Medikation. Das Medikament müsse über mehrere Wochen ausgeschlichen werden, sonst könnten gravierende Nebenwirkungen auftreten. Dass sie das Medikament selbständig zu Hause ausschleichen könne, sei angesichts der bisherigen Entwicklung unwahrscheinlich. Es liege derzeit eine akute Selbstgefährdung vor. Die Klinik X.________ sei eine geeignete Einrichtung.
4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen äussert sie sich zu verschiedenen Personen (unter anderem ihrem verstorbenen Ehemann) und macht geltend, sie nehme in der Klinik die Medikamente und sie wolle ab 4. Juni 2024 wieder alleine in ihrer Wohnung leben.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Birstal, der Klinik X.________ sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg