Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_324/2021 KI-generiert

Debtor Garnishment Challenge and Insufficient Appeal Justification

Geschäftsnummer 5A_324/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor contested an income garnishment enacted by the Betreibungsamt Thierstein on March 10, 2021. The debtor's complaint argued that the garnishment left him with only his AHV pension, insufficient to cover living costs after rent and insurance were deducted, particularly as he passed a child's allowance to his estranged wife. However, the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the Canton of Solothurn dismissed his complaint on April 26, 2021, noting a lack of evidence for any alimony payments to his adult son. The debtor then appealed to the Swiss Federal Tribunal on April 27, 2021, seeking a review of the garnishment process due to these financial considerations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Garnishment Challenge and Insufficient Appeal Justification: The debtor's complaint argued that the garnishment left him with only his AHV pension, insufficient to cover living costs after rent and insurance were deducted, particularly as he passed a child's allowance to his estranged wife. However, the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the Canton of Solothurn dismissed his complaint on April 26, 2021, noting a lack of evidence for any alimony payments to his adult son. The debtor then appealed to the Swiss Federal Tribunal on April 27, 2021, seeking a review of the garnishment process due to these financial considerations.

Schlagwörter

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Berechnung des Existenzminimums Pfändungsberechnung Betreibungsforderung Mindesteinkommen Kinderalimenten Konkursbegehren Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) following the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs, as explicitly stated in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_324/2021

Urteil vom 29. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Amthaus, Passwangstrasse 29, 4226 Breitenbach.

Gegenstand

Berechnung des Existenzminimums,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 26. April 2021 (SCBES.2021.17).

Sachverhalt:

Gemäss Protokoll vom 10. März 2021 vollzog das Betreibungsamt Thierstein beim Schuldner A.________ eine Einkommenspfändung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat A.________ am 27. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmende Begründung, indem der Beschwerdeführer festhält, er habe die Kinderrente nicht wirklich, sondern gebe diese an die getrennt lebende Frau weiter, und aufgrund der Pfändung der Pensionskassenleistungen verbleibe ihm nur die AHV-Rente von Fr. 2'199.--, welche nicht seinem Existenzminimum entspreche, wenn man die Miete und Krankenkasse abziehe. Die Begründung des angefochtenen Entscheides ging indes dahin, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege für allfällige Alimentenzahlungen an seinen volljährigen Sohn, wobei offenbar kein Unterhaltstitel besteht, vorgelegt habe, weshalb die Pfändung nicht zu beanstanden sei und der Beschwerdeführer unter Beibringung der notwendigen Belege beim Betreibungsamt eine Revision der Einkommenspfändung zu verlangen hätte.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Thierstein und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli