Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_324/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Distraint of Community Property Share

Geschäftsnummer 5A_324/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a debt collection office regarding the execution of a seizure of property. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy had rejected the individual's appeal against the seizure, which was based on the claim that the necessary legal openings for the underlying debt collections were absent. The authority upheld that the individual had failed to participate in the seizure process without sufficient justification and noted that final legal openings had been granted in all relevant debt collections. Additionally, the authority found no issues with the seizure of the individual's property due to the lack of disposable income or movable assets, and emphasized the necessity for the complaint to adequately demonstrate any legal or constitutional violations. Ultimately, the court found that the individual did not sufficiently address the authority’s reasoning in their appeal and dismissed the complaint, also denying any request for legal aid due to the lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Distraint of Community Property Share: The supervisory authority for debt collection and bankruptcy had rejected the individual's appeal against the seizure, which was based on the claim that the necessary legal openings for the underlying debt collections were absent. The authority upheld that the individual had failed to participate in the seizure process without sufficient justification and noted that final legal openings had been granted in all relevant debt collections. Additionally, the authority found no issues with the seizure of the individual's property due to the lack of disposable income or movable assets, and emphasized the necessity for the complaint to adequately demonstrate any legal or constitutional violations. Ultimately, the court found that the individual did not sufficiently address the authority’s reasoning in their appeal and dismissed the complaint, also denying any request for legal aid due to the lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Bodenrecht Eröffnung des Entscheids Immobilienvermögen Verstrickungsbruch bewegliche Sache Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not entertained due to insufficient substantiation (lack of statement of reasons).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant (who lost) to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_324/2011

Urteil vom 24. Mai 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Pfändungsvollzug.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. April 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (420 11 24 vo2) vom 4. April 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes A.________ (am Gesamteigentumsanteil der Beschwerdeführerin am Grundstück Nr. 281 Grundbuch B.________) abgewiesen hat,

in das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, das von der Beschwerdeführerin behauptete Fehlen von Rechtsöffnungen in den der Pfändung zu Grunde liegenden Betreibungen habe die Beschwerdeführerin nicht dazu berechtigt, der ihr ordnungsgemäss angekündigten Pfändung fernzubleiben, sie habe daher ohne genügende Entschuldigung an der Pfändung nicht teilgenommen, weshalb diese korrekterweise in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei, sodann sei in allen Betreibungen die definitive Rechtsöffnung erteilt worden, nachdem die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnungsentscheide erfolglos an das Kantonsgericht und Bundesgericht weitergezogen habe und die von ihr angeblich beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof eingereichten Beschwerden keine aufschiebende Wirkung hätten,

dass die Aufsichtsbehörde weiter erwog, die Pfändung von Grundeigentum sei nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin weder über ein pfändbares Einkommen noch über bewegliche Vermögenswerte verfüge, ebenso wenig zu beanstanden sei schliesslich die Pfändung des Gesamteigentumsanteils der Beschwerdeführerin an einem Grundstück, wie dies die Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) ausdrücklich vorsehe,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht unzulässigerweise ( Art. 99 BGG ) Einwendungen vorzubringen, bei denen weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sie bereits in der kantonalen Beschwerde erhoben worden wären,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 4. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann