Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_323/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Guardianship Case

Geschäftsnummer 5A_323/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed by an individual against the decision made by a guardianship authority regarding the establishment of a legal representation with asset management responsibilities. This authority had previously dealt with the individual since 2013, particularly following the individual's voluntary admission to a clinic due to self-harm issues. The complaint arose after the authority's decision on December 14, 2016, which was upheld by a cantonal court on March 6, 2017. The individual filed a complaint on April 29, 2017, but the submission was deemed insufficiently grounded, leading to a lack of further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance in Guardianship Case: This authority had previously dealt with the individual since 2013, particularly following the individual's voluntary admission to a clinic due to self-harm issues. The complaint arose after the authority's decision on December 14, 2016, which was upheld by a cantonal court on March 6, 2017. The individual filed a complaint on April 29, 2017, but the submission was deemed insufficiently grounded, leading to a lack of further proceedings.

Schlagwörter

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Beistandschaft Vormundschaftsbehörde Kindesschutzverfahren Prozessvoraussetzung materielle Begründung wiederholte Säumnis gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to consideration because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the presiding judge in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the decision to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_323/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 6. März 2017.

Sachverhalt:

Seit dem Jahr 2013 befasste sich die KESB Graubünden wiederholt mit A.________. Am 17. April 2016 liess er sich aufgrund von Selbstverletzungen freiwillig in die Klinik B.________ einliefern.

Im Zuge eines weiteren Abklärungsverfahrens errichtete die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Bezeichnung des Beistandes und dessen Aufgaben.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden mit Entscheid vom 6. März 2017 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 29. April 2017 eine Beschwerde erhoben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Errichtung einer Beistandschaft; dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerde enthält einzig ein Begehren um Fristverlängerung, welchem jedoch insofern keine Folge gegeben werden kann, als die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). In der Sache selbst enthält die Beschwerde weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.

Im angefochtenen Entscheid, auf welchen verwiesen wird, ist der Schwächezustand und die Notwendigkeit der Verbeiständung ausführlich beschrieben.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli