Intervener's Appeal on Procedural Deadline Rejection in Fraudulent Conveyance Case Dismissed for Procedural Non-Compliance and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual initiated a legal challenge against an earlier decision regarding the inclusion of two properties owned by the individual's spouse in a bankruptcy proceeding. The individual sought to restore a deadline to submit a challenge against this decision. However, the court ruled that there was no basis for restoring the deadline, as the previous ruling had not dismissed the challenge due to lateness but rather on substantive grounds. Consequently, the individual's complaint to a higher court was found to lack adequate reasoning and was deemed abusive, which led to the court refusing to consider the appeal and imposing court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Intervener's Appeal on Procedural Deadline Rejection in Fraudulent Conveyance Case Dismissed for Procedural Non-Compliance and Insufficient Substantiation: The individual sought to restore a deadline to submit a challenge against this decision. However, the court ruled that there was no basis for restoring the deadline, as the previous ruling had not dismissed the challenge due to lateness but rather on substantive grounds. Consequently, the individual's complaint to a higher court was found to lack adequate reasoning and was deemed abusive, which led to the court refusing to consider the appeal and imposing court costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was not granted entry due to abusive litigation conduct by the appellant.
The appeal was not granted entry due to insufficient reasoning (failure to comply with the requirement under Art. 42 BGG).
The losing appellant was ordered to pay court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_323/2007/bnm
Verfügung vom 19. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau Y.________), Beschwerdeführer,
Y.________, Verfahrensbeteiligte,
gegen
1. Staat und Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, Rechtsanwalt Dr. B. Fässler,
2. Kanton Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, Rechtsanwalt Ch. Turnheer,
3. V.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf von Hospenthal,
4. W.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
5. Z.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Anfechtung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 7. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen (betreffend die in einem Anfechtungsprozess gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers angeordnete Admassierung zweier in deren Eigentum befindlicher Liegenschaften im Konkurs des Beschwerdeführers) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es bestehe kein Raum für eine Fristwiederherstellung, weil das Obergericht im vorausgegangenen Entscheid vom 9. Februar 2007 auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht wegen Verspätung, sondern gestützt auf § 285 Abs. 1 ZPO /ZH sowie wegen der vom Beschwerdeführer rechtzeitig ergriffenen, angesichts des Streitwertes von 3,06 Millionen Franken grundsätzlich zulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht eingetreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (vorliegend allein anfechtbare) Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 7. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: