Zurich Debt Collection Impropriety Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving an individual from the Canton of Zurich against the Cantonal Tax Office of Zurich which was seeking the nullification of a debt enforcement order for a claim of CHF 10,810 plus interest and costs. The individual had requested the nullification from the Zurich District Court, acting as a supervisory authority over debt collection offices, which denied the request. An appeal to the Zurich Higher Court, functioning as the upper cantonal authority over debt enforcement and bankruptcy, was also denied. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the debt enforcement declared void and annulled.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich Debt Collection Impropriety Appeal: The individual had requested the nullification from the Zurich District Court, acting as a supervisory authority over debt collection offices, which denied the request. An appeal to the Zurich Higher Court, functioning as the upper cantonal authority over debt enforcement and bankruptcy, was also denied. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the debt enforcement declared void and annulled.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to an ordinary procedure because it was obviously insufficiently reasoned, following the simplified procedure rule.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_322/2020
Urteil vom 6. Mai 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Zürich 7.
Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. April 2020 (Nr. PS200066-O/U).
Sachverhalt:
Der Kanton Zürich betreibt A.________ für eine Forderung von Fr. 10'810.-- nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7).
Am 10. Februar 2020 beantragte diese beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter die Nichtigerklärung der Betreibung bzw. des Zahlungsbefehls. Mit Beschluss vom 24. Februar 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 6. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat A.________ am 3. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Nichtigerklärung und Aufhebung der Betreibung.
Erwägungen:
1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 und Art. 90 BGG ).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die Beschwerdebegründung besteht darin, dass es unhöflich und unverschämt sei, eine Betreibung ohne vorangehende Mahnung einzuleiten; die Behörden sollten sich bemühen, vor der Einleitung rechtlicher Schritte einen Ausgleich mit dem Schuldner zu finden. Damit ist keine Nichtigkeit des Zahlungsbefehles darzutun bzw. nicht aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli