Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the validity of a will, initially decided by a civil court, where two individuals appealed to the Appellationsgericht in Basel-Stadt after the civil court's decision on March 17, 2017. The Appellationsgericht required them to pay a court fee of CHF 35,000 by a specified deadline. When they applied for legal aid, their request was denied, and they failed to meet the fee requirement even after a subsequent extension. Consequently, on March 6, 2018, the Appellationsgericht dismissed their appeal for non-compliance. The individuals then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding this dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Procedural Costs: The Appellationsgericht required them to pay a court fee of CHF 35,000 by a specified deadline. When they applied for legal aid, their request was denied, and they failed to meet the fee requirement even after a subsequent extension. Consequently, on March 6, 2018, the Appellationsgericht dismissed their appeal for non-compliance. The individuals then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding this dismissal.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.
Used to impose the court costs on the appellants.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_322/2018
Urteil vom 19. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gültigkeit eines Testaments,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. März 2018 (ZB.2017.26).
Sachverhalt:
Gegen den am 17. März 2017 ergangenen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt betreffend Gültigkeit eines Testaments erhoben A.________ und B.________ beim Appellationsgericht Basel-Stadt eine Berufung.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 forderte dieses sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 35'000.-- auf; die Frist wurde bis zum 2. Oktober 2017 verlängert.
Nachdem A.________ und B.________ am 1. Oktober 2017 um unentgeltliche Rechtspflege und die Gegenseite um Sicherstellung der Parteientschädigung ersucht hatten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, setzte das Appellationsgericht erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (sowie zur Sicherstellung der Parteientschädigung). Sodann setzte es mit Verfügung vom 31. Januar 2018 eine Nachfrist, verbunden mit der Androhung der Folgen von Art. 101 Abs. 3 ZPO bei Nichtleistung.
Als der Kostenvorschuss und die Sicherheitsleistung auch innert der Nachfrist nicht eingegangen waren, trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 6. März 2018 auf die Berufung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht eine vom 12. März 2018 datierende (Postaufgabe am 14. April 2018) Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerde enthält kein eigentliches Rechtsbegehren, sondern die Bitte, das Bundesgericht solle die nötige Hilfe leisten, dass ein ordentliches Verfahren stattfinden könne; dies genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht.
Sodann setzen sich die Beschwerdeführer auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern der Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstossen, insbesondere Art. 101 Abs. 3 ZPO verletzen soll; die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG sind nicht erfüllt.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Beschwerdeführer verlangen einzig, dass für ein erneutes kantonales Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre; für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren stellen sie kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ohnehin hätte einem solchen Gesuch auch kein Erfolg beschieden sein können, weil die Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an aussichtslos war und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gefehlt hätte ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Die Gerichtskosten sind unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli