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5A_321/2018 KI-generiert

Mother's Appeal Regarding Child Placement and Contact Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 5A_321/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother who filed complaints against decisions made by the Child and Adult Protection Authority regarding the placement of her son and her visitation rights. Following a provisional order in November 2017, which removed her rights regarding her son's residency and led to his placement away from home, the mother contested these decisions in court but had her appeals dismissed in February 2018. She subsequently submitted a complaint to a higher court in April 2018; however, this submission was deemed late, and the court ruled that it could not be accepted. The request for free legal assistance was also denied, and the mother was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Regarding Child Placement and Contact Dismissed as Untimely: Following a provisional order in November 2017, which removed her rights regarding her son's residency and led to his placement away from home, the mother contested these decisions in court but had her appeals dismissed in February 2018. She subsequently submitted a complaint to a higher court in April 2018; however, this submission was deemed late, and the court ruled that it could not be accepted. The request for free legal assistance was also denied, and the mother was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Fremdplatzierung und Besuchsrecht (vorsorgliche Massnahmen) Kindesunterbringung Kindeswohlgefährdung vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Sorgerechtsverfahren Erwachsenenschutzbehörde Erziehungsurlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was filed out of time in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal had no prospect of success due to being untimely.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_321/2018

Urteil vom 20. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fremdplatzierung und Besuchsrecht (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. Februar 2018 (3H 17 112/3U 17 110).

Sachverhalt:

Mit vorsorglicher Verfügung vom 30. November 2017 bestätigte die KESB Luzern die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.________ über den Sohn C.________ und dessen weitere Fremdplatzierung. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Hiergegen erhob die Mutter am 11. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern.

Mit weiterer vorsorglicher Verfügung vom 29. Dezember 2017 bestätigte die KESB die am 21. Dezember 2017 superprovisorisch verfügte Umplatzierung von C.________ und Sistierung des persönlichen Verkehrs. Hiergegen erhob die Mutter am 15. Januar 2018 Beschwerde.

Mit Urteil vom 20. Februar 2018 wies das Kantonsgericht beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat, und räumte der Mutter von Amtes wegen ein wöchentliches Besuchsrecht von 1,5 Stunden in Begleitung und unter weiteren strengen Auflagen ein. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter der Mutter am 27. Februar 2018 zugestellt.

Dagegen hat die Mutter am 13. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit zahlreichen Begehren und Eventualbegehren. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Mit der Zustellung des angefochtenen Entscheides an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2018 begann die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG zu laufen und sie endete am 29. März 2018. Die erst am 13. April 2018 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin scheint - obwohl er sich in der Beschwerde dazu nicht äussert - davon ausgegangen zu sein, dass die Frist durch die Osterferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ) verlängert worden ist. Indes gelten die Gerichtsferien bei vorsorglichen Massnahmen nicht ( Art. 46 Abs. 2 BGG ). Der Rechtsvertreter hätte dies durch einfache Gesetzeslektüre erkennen können.

2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Eine verspätet eingereichte Beschwerde kann naturgemäss von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg haben, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Luzern, C.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli