Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_321/2015 KI-generiert

Representation Guardianship Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_321/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual challenging a decision made by an appellate court regarding the establishment of a legal representation and asset management arrangement by a child and adult protection authority. The appellate court had determined that the individual, who suffers from a mental health disorder, required support not only for administrative matters with a care home but also for decisions concerning their ongoing care and financial management. The individual sought judicial review, but the higher court found the complaint inadequately reasoned and ultimately decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Representation Guardianship Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The appellate court had determined that the individual, who suffers from a mental health disorder, required support not only for administrative matters with a care home but also for decisions concerning their ongoing care and financial management. The individual sought judicial review, but the higher court found the complaint inadequately reasoned and ultimately decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz verfassungsmässige Anforderung Eigentumsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründeter Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to dismiss the appeal because it lacked the required grounds/justification.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_321/2015

Urteil vom 23. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Februar 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Februar 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ( Art. 394 Abs. 1 und 395 ZGB ) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Appellationsgericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung) erwog, die (... geborene) Beschwerdeführerin leide an einer ... Störung, sie bedürfe nicht nur eines Beistandes bei der Erledigung der administrativen Belange gegenüber dem Pflegeheim, sondern auch für den Entscheid, ob die aktuelle Betreuung im Pflegeheim auf Grund ihrer ... Belastungssituation fortzuführen oder abzuändern sei, ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf Unterstützung im finanziellen und administrativen Bereich angewiesen, die angeordnete Beistandschaft erweise sich als notwendig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann