Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_321/2013 KI-generiert

Debtor Challenge to Attachment Notice Period and Validity of Enforcement Decision Upheld

Geschäftsnummer 5A_321/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision by an appellate court regarding the notification period for a debt seizure. The appellant challenged the adequacy of the notification period for a levy initiated by a debt collection office, arguing it was too short. The appellate court dismissed the appeal, stating that the legal requirements for notification had been met and noting that the appellant had not raised specific claims regarding the legality of the preceding rulings within the appropriate procedural framework. The Swiss Federal Tribunal ultimately found the appeal insufficiently substantiated and decided not to hear it.

Legislator-Regeste

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Art. 90 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Challenge to Attachment Notice Period and Validity of Enforcement Decision Upheld: The appellant challenged the adequacy of the notification period for a levy initiated by a debt collection office, arguing it was too short. The appellate court dismissed the appeal, stating that the legal requirements for notification had been met and noting that the appellant had not raised specific claims regarding the legality of the preceding rulings within the appropriate procedural framework. The Swiss Federal Tribunal ultimately found the appeal insufficiently substantiated and decided not to hear it.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Rechtsbeständigkeit der Betreibung ZPO-Bestimmung Zivilkonkurs Beschwerdelegitimation Gültigkeit der Beschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it was manifestly insufficiently substantiated (ungültig begründet).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_321/2013

Urteil vom 13. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher. präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. April 2013.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Mai 2013 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. April 2010 betreffend Pfändungsankündigung (Verfügung des Betreibungsamtes Z.________ vom 19. Februar 2013) Beschwerde erhoben.

2.

2.1 Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und hat zur Begründung im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer rüge in seiner Eingabe vom 25. Februar 2013 sinngemäss die zu kurze Pfändungsankündigungs- und Vorladungsfrist. Gemäss Art. 90 SchKG werde dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag angekündigt, welches Erfordernis vorliegend eingehalten sei. Die Rüge der zu kurzfristeigen Pfändungsankündigung gehe daher fehl; der Beschwerdeführer mache überdies nicht geltend, er habe ein Fristerstreckungs- bzw. Terminverschiebungsgesuch gestellt. Rechtsöffnungsentscheide und deren Rechtsmittelverfahren fielen in die Kompetenz des Richters. Soweit der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids des Landgerichtspräsidiums Uri vom 11. Januar 2013 rüge, sei er mit den entsprechenden Einwänden im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören, da diese Einwände mit Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. ZPO gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid geltend zu machen gewesen wären, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung denn auch hingewiesen worden sei. Bei der Restforderung von Fr. 20.-- handle es sich um eine Mahngebühr und nicht um eine Gebühr für eine Rechtskraftbescheinigung. Schliesslich wäre auch der Einwand gegen die Restforderung, für die definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegen den Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri geltend zu machen gewesen.

2.2 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechend (E. 2.2) mit den wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Er bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass das Obergericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die gesetzliche Pfändungsankündigungsfrist sei eingehalten. Schliesslich bringt er nicht vor, inwiefern das Obergericht mit dem Hinweis Bundesrecht verletzte, er hätte gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri vom 11. Januar 2013 Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO führen müssen, da die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Behandlung von Rügen gegen diesen Entscheid nicht zuständig sei.

3. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden