Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_320/2025 KI-generiert

Refusal to Suspend Divorce Proceedings Pending Recusation and Criminal Investigation Not Appealable

Geschäftsnummer 5A_320/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ stehen sich vor dem Bezirksgericht Horgen in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 26. September 2024 setzte das Bezirksgericht den Parteien Frist an, um einen schriftlichen Schlussvortrag einzureichen. Mit Eingabe vom 7. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin u.a. ein Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche Scheidungsrichterin. Zudem beantragte sie die Sistierung des Scheidungsverfahrens. Mit Verfügung vom 26. März 2025 wies das Bezirksgericht das Sistierungsgesuch ab und setzte den Parteien eine neue Frist von 20 Tagen an, um einen Schlussvortrag einzureichen.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Suspend Divorce Proceedings Pending Recusation and Criminal Investigation Not Appealable: Mit Verfügung vom 26. September 2024 setzte das Bezirksgericht den Parteien Frist an, um einen schriftlichen Schlussvortrag einzureichen. Mit Eingabe vom 7. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin u.a. ein Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche Scheidungsrichterin. Zudem beantragte sie die Sistierung des Scheidungsverfahrens. Mit Verfügung vom 26. März 2025 wies das Bezirksgericht das Sistierungsgesuch ab und setzte den Parteien eine neue Frist von 20 Tagen an, um einen Schlussvortrag einzureichen.

Schlagwörter

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Sistierung (Ehescheidung) Scheidungsverfahren hängiges Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung des Konkursverfahrens verspätetes Ausstandsbegehren Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to decide not to enter the appeal because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant.

Art. 93 BGG

Cited because the appeal was rejected as inadmissible against an interlocutory decision, which requires the conditions of Art. 93 BGG to be met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_320/2025

Urteil vom 29. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Banzer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sistierung (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. April 2025 (PC250016-O/U).

Sachverhalt:

A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ stehen sich vor dem Bezirksgericht Horgen in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 26. September 2024 setzte das Bezirksgericht den Parteien Frist an, um einen schriftlichen Schlussvortrag einzureichen.

Mit Eingabe vom 7. November 2024 stellte die Beschwerdeführerin u.a. ein Ausstandsbegehren gegen die erstinstanzliche Scheidungsrichterin. Zudem beantragte sie die Sistierung des Scheidungsverfahrens. Mit Verfügung vom 26. März 2025 wies das Bezirksgericht das Sistierungsgesuch ab und setzte den Parteien eine neue Frist von 20 Tagen an, um einen Schlussvortrag einzureichen.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. April 2025 mangels Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. April 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Im Wesentlichen stellt sie die Begehren, es sei ihr die Frist zur Einreichung des Schlussvortrages abzunehmen und das erstinstanzliche Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichtes zu sistieren, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen zur Neubeurteilung und Feststellung, dass das Scheidungsverfahren mit aufschiebender Wirkung zu sistieren sei, bis über ihr am 7. November 2024 beim Bezirksgericht Horgen eingereichtes Ausstandsbegehren entschieden sei, und eventualiter sei das Scheidungsverfahren bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Strafuntersuchung betreffend die von ihr am 4. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner zu sistieren. Ferner verlangt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Sistierung des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens (

Art. 72 Abs. 1 und

Art. 75 Abs. 1 BGG

). Dieser stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

dar (

BGE 138 III 190

E. 6; Urteile 4A_651/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.1; 5A_115/2025 vom 20. Februar 2025 E. 1). Darauf wird in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides auch hingewiesen.

Zwischenentscheide können nur unter den besonderen Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (

BGE 144 III 475

E. 1.2;

150 III 248

E. 1.2).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Anfechtungsvoraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

. Bereits aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Im Übrigen äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht in sachgerichteter Weise zu den Nichteintretenserwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach sie mit der Behauptung "enormer" Kosten im Zusammenhang mit einer allfälligen Wiederholung des Schlussvortrages keine rechtlichen, sondern bloss tatsächliche Nachteile geltend mache, und wonach im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht dargelegt sei, weshalb eine allfällig zu Unrecht verweigerte (zusätzliche) Beweisabnahme nicht auch als Rechtsverletzung im Endentscheid beanstandet werden könnte. Damit bleibt in der Sache selbst unbegründet, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll (zu den betreffenden Begründungsanforderungen vgl.

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Mit dem sofortigen Urteil der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. um Abnahme der Frist zur Einreichung des Schlussvortrages gegenstandslos.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli