Creditor vs. Debtor (Maintenance Debt Enforcement and Settlement Clause)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal dispute between two parties over the enforcement of child support payments, one party initiated a debt enforcement action demanding 37,500 Swiss Francs for child support installments that allegedly remained unpaid from May 2013 to May 2015. The opposing party requested the cessation of this enforcement based on Article 85 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), asserting that all necessary payments had been fulfilled. Initially, the Civil Division of Basel-Landschaft ruled that the claim underlying the enforcement did not exist and instructed the debt enforcement office to remove the entry from its records. The decision was upheld by the Basel-Landschaft Cantonal Court after an appeal, leading the initial claimant to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal to contest the cessation and claim that the enforcement should remain in effect. The core issue revolved around a divorce agreement containing a comprehensive settlement clause, which ostensibly resolved all financial claims between the parties at the time of their separation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 320 ZPO, Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Creditor vs. Debtor (Maintenance Debt Enforcement and Settlement Clause): The opposing party requested the cessation of this enforcement based on Article 85 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), asserting that all necessary payments had been fulfilled. Initially, the Civil Division of Basel-Landschaft ruled that the claim underlying the enforcement did not exist and instructed the debt enforcement office to remove the entry from its records. The decision was upheld by the Basel-Landschaft Cantonal Court after an appeal, leading the initial claimant to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal to contest the cessation and claim that the enforcement should remain in effect. The core issue revolved around a divorce agreement containing a comprehensive settlement clause, which ostensibly resolved all financial claims between the parties at the time of their separation.
Schlagwörter
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on this procedural provision.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_320/2020
Urteil vom 5. Mai 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Noëmi Marbot,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG ,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom
18. Februar 2020 (410 19 299).
Sachverhalt:
In der gegen B.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft forderte A.________ Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Mai 2013 bis Mai 2015 im Betrag von Fr. 37'500.-- nebst Zins. Der Schuldner verlangte die Aufhebung dieser Betreibung gestützt auf Art. 85 SchKG .
Mit Urteil vom 6. November 2019 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Klage gut und stellte fest, dass die der Betreibung zugrunde liegende Forderung nicht bestehe, unter Anweisung des Betreibungsamtes, den Registereintrag zu löschen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 18. Februar 2020 ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung, dass die Betreibung nicht einzustellen bzw. aufzuheben sei.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Einstellung einer Betreibung gemäss Art. 85 SchKG mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Die Beschwerdeführerin ruft den Beschwerdegrund von Art. 320 ZPO an. Dabei übersieht sie, dass für das bundesgerichtliche Verfahren nicht die ZPO, sondern das BGG gilt. Das schadet jedoch insofern nicht, als sie sinngemäss den Beschwerdegrund von Art. 95 lit. a BGG meint und das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), wobei es allerdings nur geltend gemachte und hinreichend begründete Vorbringen prüft (dazu E. 2).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Beide kantonalen Instanzen begründeten ihren Entscheid gleich: Die Unterhaltszahlungen für die Monate Mai 2013 bis Mai 2015 seien nachweislich geleistet worden, aber die Beschwerdeführerin wolle die Zahlungen auf die ältesten angeblich noch offenen Ausstände anrechnen, d.h. mit angeblich noch bestehenden Alimentenansprüchen aus der Zeit vor der Scheidung verrechnen. Indes hätten die Parteien in der Scheidungsvereinbarung vom 6. Dezember 2011 eine umfassende und vorbehaltlose Saldoklausel unterzeichnet ("Die Parteien erklären sich nach Vollzug der obigen Abmachungen als per 06.12.2011 güter- und vermögensrechtlich vollständig auseinandergesetzt, so dass kein Ehegatte vom andern mehr etwas zu fordern hat"). Von dieser Saldoklausel seien auch die bis zur Scheidung entstandenen Unterhaltsforderungen erfasst, denn die Auflösung der Ehe führe zur endgültigen Abrechnung zwischen den Ehegatten und die Entflechtung der Vermögenswerte betreffe alle gegenseitigen Schulden, unabhängig vom Rechtsgrund, mithin auch solche aus Unterhalt. Die Entscheidbegründung umfasst insbesondere auch Hinweise auf das Gesetz ( Art. 205 Abs. 3 ZGB ), auf die Literatur und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Urteil 5A_803/2010 könne nicht korrekt sein und niemand verzichte mit einer Scheidungsvereinbarung auf Alimentenforderungen, schon gar nicht sie, zumal es um 42 Monatsraten und somit um sehr viel Geld gehe; der Scheidungsvereinbarung seien langwierige Diskussionen und eine Vielzahl von detaillierten Überlegungen vorausgegangen und man habe sich dann auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 60'500.-- geeinigt.
Dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides dar. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich letztlich auf die abstrakte Behauptung, das Urteil 5A_803/2010 und damit der angefochtene Entscheid sei falsch, ohne jedoch nähere Ausführungen zu machen, worin der Rechtsfehler bestehen soll. Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli