Mother's Appeal on Custody Transfer Deemed Inadmissible Due to Untimely Filing and Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a custody dispute between two unmarried parents of twins, where the father was awarded custody by the local child protection authority, and the mother's request to modify this decision was denied by a lower court. The mother's subsequent appeal was dismissed by the appellate court due to the expiration of the appeal deadline. She then filed a complaint at the federal level, which was considered late according to the applicable procedural rules. The appeal further lacked sufficient legal grounds to warrant consideration, leading to the decision not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother's Appeal on Custody Transfer Deemed Inadmissible Due to Untimely Filing and Procedural Defects: The mother's subsequent appeal was dismissed by the appellate court due to the expiration of the appeal deadline. She then filed a complaint at the federal level, which was considered late according to the applicable procedural rules. The appeal further lacked sufficient legal grounds to warrant consideration, leading to the decision not to proceed with it.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide on the inadmissibility of the appeal in a simplified procedure because it was obviously inadmissible and insufficiently reasoned.
Used to decide on the waiver of court fees in this specific case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_320/2018
Urteil vom 19. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd.
Gegenstand
Obhutsregelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Februar 2018 (PQ180004-O/U).
Sachverhalt:
A.________ (Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) und B.________ (Staatsangehöriger von Uganda) sind nicht verheiratet und haben die 2009 geborenen Zwillinge C.________ und D.________.
Mit Beschluss vom 20. April 2017 übertrug die KESB Bülach Süd die Obhut über die Kinder auf den Vater, unter Regelung des Besuchsrechts der Mutter. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 modifizierte der Bezirksrat Bülach das Besuchsrecht, wies aber im Übrigen die Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 13. Februar 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat die Mutter am 14. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Gemäss der Sendungsverfolgung Track & Trace wurde der angefochtene Entscheid der Mutter am letzten Tag der Abholungsfrist, nämlich am 21. Februar 2018, durch Übergabe am Schalter ausgehändigt und damit zugestellt. Dies löste die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG aus, welche am 23. März 2018 auslief. Die erst am 14. April 2018 eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht ist deshalb verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden.
Im Übrigen könnte auch deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, weil es an einem Rechtsbegehren fehlt ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und die blosse Fragestellung, wieso der Vater die Obhut über die Kinder erhalte, wenn er doch gar keine Zeit habe, keine genügende Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellt; es müsste wenigstens mit kurzen Worten dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Kreis Bülach Süd und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli