Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_320/2018 KI-generiert

Mother's Appeal on Custody Transfer Deemed Inadmissible Due to Untimely Filing and Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_320/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a custody dispute between two unmarried parents of twins, where the father was awarded custody by the local child protection authority, and the mother's request to modify this decision was denied by a lower court. The mother's subsequent appeal was dismissed by the appellate court due to the expiration of the appeal deadline. She then filed a complaint at the federal level, which was considered late according to the applicable procedural rules. The appeal further lacked sufficient legal grounds to warrant consideration, leading to the decision not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Mother's Appeal on Custody Transfer Deemed Inadmissible Due to Untimely Filing and Procedural Defects: The mother's subsequent appeal was dismissed by the appellate court due to the expiration of the appeal deadline. She then filed a complaint at the federal level, which was considered late according to the applicable procedural rules. The appeal further lacked sufficient legal grounds to warrant consideration, leading to the decision not to proceed with it.

Schlagwörter

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Obhutsregelung Obhutsübertragung verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Anhörung des Kindes elterlicher Konflikt Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide on the inadmissibility of the appeal in a simplified procedure because it was obviously inadmissible and insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court fees in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_320/2018

Urteil vom 19. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd.

Gegenstand

Obhutsregelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Februar 2018 (PQ180004-O/U).

Sachverhalt:

A.________ (Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) und B.________ (Staatsangehöriger von Uganda) sind nicht verheiratet und haben die 2009 geborenen Zwillinge C.________ und D.________.

Mit Beschluss vom 20. April 2017 übertrug die KESB Bülach Süd die Obhut über die Kinder auf den Vater, unter Regelung des Besuchsrechts der Mutter. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 modifizierte der Bezirksrat Bülach das Besuchsrecht, wies aber im Übrigen die Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 13. Februar 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.

Gegen den Beschluss des Obergerichts hat die Mutter am 14. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Gemäss der Sendungsverfolgung Track & Trace wurde der angefochtene Entscheid der Mutter am letzten Tag der Abholungsfrist, nämlich am 21. Februar 2018, durch Übergabe am Schalter ausgehändigt und damit zugestellt. Dies löste die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG aus, welche am 23. März 2018 auslief. Die erst am 14. April 2018 eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht ist deshalb verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden.

Im Übrigen könnte auch deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, weil es an einem Rechtsbegehren fehlt ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und die blosse Fragestellung, wieso der Vater die Obhut über die Kinder erhalte, wenn er doch gar keine Zeit habe, keine genügende Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellt; es müsste wenigstens mit kurzen Worten dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Kreis Bülach Süd und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli