Challenge to Confirmation of Public Co-ownership Auction Award and Procedural Deficiencies in Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning the public auction of a co-owned property, where one party appealed a previous decision made by a court after their bid was not accepted. The appeal was focused on challenging the auction process and the related decisions. The lower court had found fault with the appealing party's failure to meet specific bidding requirements, particularly regarding the payment terms, leading to the conclusion that the provisional bid could not be finalized. The Federal Tribunal noted that the appeal lacked sufficient grounds, as it did not adequately address or challenge the reasoning of the prior court's decision, ultimately resulting in the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 651 ZGB, Art. 9 Abs. 1 OR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Challenge to Confirmation of Public Co-ownership Auction Award and Procedural Deficiencies in Appeal: The appeal was focused on challenging the auction process and the related decisions. The lower court had found fault with the appealing party's failure to meet specific bidding requirements, particularly regarding the payment terms, leading to the conclusion that the provisional bid could not be finalized. The Federal Tribunal noted that the appeal lacked sufficient grounds, as it did not adequately address or challenge the reasoning of the prior court's decision, ultimately resulting in the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter a judgment on the appeal because it lacked the required reasoning.
The simplified procedure applies because the appeal was not entered upon based on this provision.
The losing appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_320/2008/don
Urteil vom 5. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler.
Gegenstand
Öffentliche Versteigerung von Miteigentum,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 13. März 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 2. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 13. März 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Appellation des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage auf Anfechtung des am 25. Mai 2007 anlässlich einer öffentlichen Versteigerung von Miteigentum ( Art. 651 ZGB ) erfolgten Zuschlags eines Grundstücks an die Beschwerdegegnerin für Fr. 700'000.-- abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zwar habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Januar 2007 den Abbruch des Vollstreckungsverfahrens verlangt, diesen Entscheid jedoch widerrufen, bevor der Gerichtspräsident vom Schreiben Kenntnis genommen habe, weshalb dieses gemäss Art. 9 Abs. 1 OR wirkungslos geblieben sei,
dass das Obergericht weiter erwog, der Beschwerdeführer habe entgegen den ausdrücklichen Steigerungsbedingungen die Anzahlung von Fr. 50'000.-- weder in bar noch mit Bankcheck noch in Form eines unbedingten Zahlungsversprechens einer Schweizerbank geleistet, sondern lediglich einen Schuldbrief vorgelegt, weshalb der provisorische Zuschlag an ihn für Fr. 710'000.-- zu Recht nicht als definitiv erklärt worden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil vom 13. März 2008 des Obergerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die Vorbringen vor Obergericht zu verweisen, weil die Beschwerdeschrift selbst die gesetzlich vorgeschriebene Begründung zu enthalten hat ( BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann