Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_32/2023 KI-generiert

Father's Appeal of Provisional Child Custody Revocation Inadmissible Due to Insufficient Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 5A_32/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between separated and unmarried parents concerning the custodial rights over their two children, born in 2012 and 2018. The children were under the shared parental authority and in the sole custody of the father. On September 14, 2022, the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the city of Lucerne issued an urgent decision revoking the father's right to determine the children's residence. Subsequently, the child born in 2012 was placed in a therapy center, and on September 27, 2022, KESB provisionally upheld this decision while expanding the duties of the guardian and introducing a representative guardianship. The father challenged the KESB's decision, but the Lucerne Cantonal Court dismissed his complaint on December 13, 2022. The father then filed a civil complaint on January 11, 2023, seeking to overturn the cantonal court's ruling and remit the case for a new assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal of Provisional Child Custody Revocation Inadmissible Due to Insufficient Constitutional Argumentation: The children were under the shared parental authority and in the sole custody of the father. On September 14, 2022, the Child and Adult Protection Authority (KESB) of the city of Lucerne issued an urgent decision revoking the father's right to determine the children's residence. Subsequently, the child born in 2012 was placed in a therapy center, and on September 27, 2022, KESB provisionally upheld this decision while expanding the duties of the guardian and introducing a representative guardianship. The father challenged the KESB's decision, but the Lucerne Cantonal Court dismissed his complaint on December 13, 2022. The father then filed a civil complaint on January 11, 2023, seeking to overturn the cantonal court's ruling and remit the case for a new assessment.

Schlagwörter

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Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorsorgliche Zuteilung der Obhut verfassungsrechtliche Rüge Eheschutzverfahren Aufenthaltsbestimmungsrecht Rechte des Kindes Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal based on insufficient substantiation in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_32/2023

Urteil vom 18. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2022

(3H 22 78).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2012) und von D.________ (geb. 2018), die unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut des Beschwerdeführers stehen.

Je mit superprovisorischem Entscheid entzog die KESB der Stadt Luzern dem Beschwerdeführer am 14. September 2022 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder. C.________ wurde in der Therapiestation E.________ untergebracht.

Je mit Massnahmeentscheid vom 27. September 2022 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Beschwerdeführers über die Kinder vorsorglich auf und ordnete an, dass C.________ in der Therapiestation E.________ bleibt, unter Erweiterung der Aufgaben des Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie neu unter Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314a bis ZGB .

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 13. Dezember 2022 ab.

Dagegen hat der Vater am 11. Januar 2023 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um Aufhebung dieses Urteils und um Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend eine kindesschutzrechtliche Anordnung; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Allerdings ist zu beachten, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt und somit nur Verfassungsrügen möglich sind. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Die Beschwerde enthält keinerlei Verfassungsrügen und abgesehen davon nimmt die (appellatorisch formulierte) Begründung auch ausschliesslich Bezug auf den KESB-Entscheid statt auf den Entscheid des Kantonsgerichts, der im bundesgerichtlichen Verfahren das Anfechtungsobjekt bildet (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG ). Dies rührt daher, dass - im Anschluss an formelle Ausführungen auf S. 2 und polemische Ausführungen auf S. 3, wonach das Kind verschleppt worden sei und er (Beschwerdeführer) all die Lügen und Unterstellungen mit Beweisen widerlegt und stets das Kindeswohl gewahrt habe - die ab S. 4 einsetzende eigentliche Beschwerdebgründung eine Fotokopie ab S. 4 der vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten kantonalen Rechtsmitteleingabe ist, die naturgemäss keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichtes nimmt. Der Beschwerdeführer müsste aber vor Bundesgericht mit auf diesen bezugnehmenden Rügen dartun, dass und inwiefern das Kantonsgericht mit seinen Feststellungen und Erwägungen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli