Father's Appeal Against Provisional Foster Placement Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a father challenging a decision regarding the temporary custody of his child, which had been placed with a third party by the municipal council, citing concerns for the child’s safety. The father filed an administrative appeal against this decision, which was denied on the grounds that he didn’t meet the required justification criteria and failed to address the urgency outlined in the prior ruling. The higher court found his complaint insufficiently reasoned and did not proceed with it, leading the father to seek further legal recourse. However, the supreme court ruled that his appeal lacked substantive legal ground and therefore decided not to consider it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Provisional Foster Placement Dismissed for Insufficient Substantiation: The father filed an administrative appeal against this decision, which was denied on the grounds that he didn’t meet the required justification criteria and failed to address the urgency outlined in the prior ruling. The higher court found his complaint insufficiently reasoned and did not proceed with it, leading the father to seek further legal recourse. However, the supreme court ruled that his appeal lacked substantive legal ground and therefore decided not to consider it.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required grounds/justification.
The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.
Costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed/not admitted.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_32/2013
Urteil vom 14. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von A.________,.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahme (Kindesschutz),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers (nicht verheirateter Vater des 2002 geborenen Kindes Z.________) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters der Ämter Hochdorf und Luzern (betreffend einen - durch den Stadtrat von A.________ als Vormundschaftsbehörde angeordneten - vorsorglichen Obhutsentzug mit Fremdplatzierung des unter der mütterlichen Obhut stehenden Kindes) nicht eingetreten ist,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen, insbesondere setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der im angefochtenen Entscheid dargelegten Dringlichkeit der vorsorglichen Massnahme auseinander, ebenso wenig lasse sich der Beschwerde die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur vollumfänglichen Betreuung und Erziehung des Kindes entnehmen, auf die Verwaltungsbeschwerde sei daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde selbst bei genügender Begründung als unbegründet abzuweisen, namentlich auch in Anbetracht der Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführer zur Ausübung der Obhut über das Kind sei die Anordnung der streitigen vorsorglichen Massnahme nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzulegen ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtliche Hauptbegründung (Unzulässigkeit der den Begründungsanforderungen nicht genügenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde) eingeht,
dass er in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Verfassungsverletzungen geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Hauptbegründung nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 22. November 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die obergerichtliche Eventualbegründung zu prüfen sind,
dass dem Beschwerdeführer wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Luzern, dem Stadtrat von A.________ und Y.________ (Kindsmutter) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann