Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_32/2012 KI-generiert

Appeal Regarding Seizure Announcement and Denial of Legal Aid Dismissed

Geschäftsnummer 5A_32/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party contested decisions made by a supervisory authority regarding debt collection procedures, specifically questioning the validity of seizure announcements and seeking legal aid for representation during the proceedings. The upper cantonal court dismissed the party's complaint and request for free legal assistance. Subsequently, the party filed a complaint with the Federal Tribunal, which reviewed the previous decisions and determined that the appeal was inadmissible due to insufficient substantiation of claims and the apparent misuse of legal processes aimed at delaying execution of the enforcement measures. The Tribunal ultimately refused to consider the appeal and declined the request for legal aid, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Seizure Announcement and Denial of Legal Aid Dismissed: The upper cantonal court dismissed the party's complaint and request for free legal assistance. Subsequently, the party filed a complaint with the Federal Tribunal, which reviewed the previous decisions and determined that the appeal was inadmissible due to insufficient substantiation of claims and the apparent misuse of legal processes aimed at delaying execution of the enforcement measures. The Tribunal ultimately refused to consider the appeal and declined the request for legal aid, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Rückzug des Rechtsbegehrens Reihenfolge der Pfändung Einstellung der Sozialhilfe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal (non-entrée en matière) because it was inadmissible, insufficiently reasoned, and abusive, under these provisions.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited as part of the reasoning supporting the non-entry into the merits due to the abusive nature of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_32/2012

Urteil vom 16. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss und das Urteil vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss und das Urteil vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisen einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Pfändungsankündigungen und eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) ebenso abgewiesen hat wie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im zweitinstanzlichen Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, hinsichtlich der Angaben betreffend die am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen sei auf das Entscheidrubrum zu verweisen, der Beschwerdeführer könne jederzeit sein Akteneinsichtsrecht beim Obergericht ausüben, er wiederhole seine bereits vor der ersten Instanz vorgetragenen Ausführungen, diesbezüglich sei er ohne Weiteres auf die eingehenden und zutreffenden Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde zu verweisen, weder bei dieser noch beim Obergericht habe der Beschwerdeführer etwas vorgebracht, das die Pfändungsankündigungen als nichtig erscheinen liesse, mit dem kostenlosen Beschwerdeentscheid werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, der prozesserfahrene Beschwerdeführer habe seine Rechte auch ohne Rechtsbeistand wahren können,

dass das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der urteilenden Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer die Namen der Abteilungsmitglieder hätte den einschlägigen Publikationen entnehmen und auf dieser Grundlage allfällige Ausstandsbegehren stellen können ( BGE 114 Ia 278 E. 3c und d, S. 280),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide und Verfügungen als den im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 2 lit. a BGG),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne Durchführung einer Parteiverhandlung nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden, zumal der Beschwerdeführer jederzeit sowohl beim Obergericht wie auch beim Bundesgericht hätte Akteneinsicht nehmen können,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um vorgängige Namensbekanntgabe wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann