Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_32/2009 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed as Premature and Untimely

Geschäftsnummer 5A_32/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding where one party appealed a decision made by the Zurich Supreme Court, which had dismissed the appeal on the grounds that a justified first-instance judgment was not yet available, hence no legal remedy could be pursued. The appellant submitted a complaint to the Federal Court after the deadline had passed, failing to present a valid reason for the late filing. Furthermore, the complaint lacked the necessary legal justification and did not engage with the specific reasoning of the lower court's decision, leading to the conclusion that there were grounds not to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed as Premature and Untimely: The appellant submitted a complaint to the Federal Court after the deadline had passed, failing to present a valid reason for the late filing. Furthermore, the complaint lacked the necessary legal justification and did not engage with the specific reasoning of the lower court's decision, leading to the conclusion that there were grounds not to hear the appeal.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Eilvorabentscheidungsverfahren Klagefrist Rückzug der Scheidungsklage begründeter Entscheid Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to being filed too late (verspätete Beschwerde).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of proper substantiation (mangels rechtsgenügender Begründung).

Art. 64 BGG

No specific reference to Art. 64 BGG appears in the dispositive, though costs were waived.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_32/2009/bnm

Urteil vom 13. Januar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Y.________, Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht,

Gegenstand

Ehescheidung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Juni 2008 des Zürcher Obergerichts, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches, noch nicht mit einer Begründung versehenes Scheidungsurteil nicht eingetreten ist mit der Begründung, vor Vorliegen des begründeten erstinstanzlichen Entscheids könne kein Rechtsmittel erhoben werden, weil die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung des begründeten Urteils begännen, auf die Berufung sei daher nicht einzutreten, die Eingabe des Beschwerdeführers sei jedoch praxisgemäss zur Behandlung als Begehren um Begründung des erstinstanzlichen Ehescheidungsurteils an die erste Instanz zurückzuweisen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG dem Bundesgericht am 26. Dezember 2008 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) seit der (auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe) am 14. Oktober 2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Obergerichts an den (in der Türkei wohnhaften) Beschwerdeführer eingereicht hat,

dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerdeführer kein unverschuldetes Hindernis im Sinne eines Wiederherstellungsgrundes ( Art. 50 Abs. 1 BGG ) darlegt,

dass im Übrigen auf die Beschwerde, wäre sie rechtzeitig, ebenfalls nicht einzutreten wäre,

dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht noch nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 26. Juni 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die Beschwerde auch mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten wäre ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer ausserdem auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe.

Lausanne, 13. Januar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann