Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_319/2015 KI-generiert

Denial of Legal Aid Due to Failure to Disclose Assets in Divorce Appeal

Geschäftsnummer 5A_319/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding a decision made by a cantonal court concerning an application for free legal aid related to the modification of a divorce decree. The applicant, who initially confirmed having a deposit of 20,000 CHF, failed to disclose this and an additional claimed sum of 40,000 CHF in her application for legal aid. The cantonal court rejected her request due to her lack of transparency and violation of procedural duties, setting a deadline for her to pay a court fee. The applicant subsequently appealed this decision, but the higher tribunal found her appeal inadmissible due to insufficient justification and legal grounds, ultimately rejecting both her appeal and her request for free legal assistance, requiring her to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Denial of Legal Aid Due to Failure to Disclose Assets in Divorce Appeal: The applicant, who initially confirmed having a deposit of 20,000 CHF, failed to disclose this and an additional claimed sum of 40,000 CHF in her application for legal aid. The cantonal court rejected her request due to her lack of transparency and violation of procedural duties, setting a deadline for her to pay a court fee. The applicant subsequently appealed this decision, but the higher tribunal found her appeal inadmissible due to insufficient justification and legal grounds, ultimately rejecting both her appeal and her request for free legal assistance, requiring her to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsverfahren Kostenvorschuss Vermögen Verletzung der Mitwirkungspflicht Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds and inadmissibility.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_319/2015

Urteil vom 28. April 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 19. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss vom 19. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (für ihre Berufung gegen ein Urteil betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils) abgewiesen und der Beschwerdeführerin (unter Androhung von Säumnisfolgen) eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- angesetzt hat,

in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das Vorhandensein von Fr. 20'000.-- bei ihr bestätigt, in ihrem Armenrechtsgesuch habe die Beschwerdeführerin weder den genannten Betrag erwähnt noch den Verbleib eines weiteren von ihr beanspruchten Betrags von Fr. 40'000.-- dargelegt, die Beschwerdeführerin habe somit ihre Mitwirkungsobliegenheit im Rahmen des Armenrechtsverfahrens verletzt, ihr Gesuch sei bereits aus diesem Grund abzuweisen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 19. März 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 19. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann