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5A_319/2014 KI-generiert

Appeal Regarding Representation Guardianship Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_319/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a complaint against the establishment of a guardianship arrangement that included income and asset management for an individual who had been under psychiatric care. The individual contended that the previous court's decision to implement this guardianship was unjust, citing concerns over their mental capacity and lack of support. However, the higher court had concluded that the guardianship was necessary due to the person's significant isolation and inability to manage financial and administrative matters independently. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found that the individual failed to adequately address the relevant legal concerns and arguments presented in the earlier decision, leading to a dismissal of the appeal on procedural grounds. No court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 394 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Representation Guardianship Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual contended that the previous court's decision to implement this guardianship was unjust, citing concerns over their mental capacity and lack of support. However, the higher court had concluded that the guardianship was necessary due to the person's significant isolation and inability to manage financial and administrative matters independently. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found that the individual failed to adequately address the relevant legal concerns and arguments presented in the earlier decision, leading to a dismissal of the appeal on procedural grounds. No court costs were imposed.

Schlagwörter

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Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung substantiierte Begründung Rechtsgutachten Amtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_319/2014

Urteil vom 22. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________ .

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, beim wiederholt psychiatrisch betreuten Beschwerdeführer bestehe (gemäss den eingeholten ärztlichen Berichten und laut einem Abklärungsbericht) ein Schwächezustand, der sich namentlich auf die Erledigung der anstehenden finanziellen und administrativen Angelegenheiten auswirke, weil der Beschwerdeführer über keine zur Mandatsübernahme bereite Bezugsperson verfüge und sich wegen seiner weitgehenden Isolation keine anderweitige Hilfe verschaffen könne, erweise sich die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie die Einsetzung einer Berufsbeiständin als geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme, in Anbetracht seiner Prozessarmut sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 11. März 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann