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5A_319/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Standing in Debt Collection Proceedings

Geschäftsnummer 5A_319/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning a legal objection raised by one party against a debt collection action initiated by another party. The appellant challenged a decision from a cantonal court that refused to engage with the objection, stating that the appellant lacked legal standing due to not having a registered managing director after their previous director was removed from the commercial register. Consequently, issues regarding procedural consolidation and corrections of party designations were also addressed. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient legal reasoning and failure to comply with procedural requirements, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Standing in Debt Collection Proceedings: The appellant challenged a decision from a cantonal court that refused to engage with the objection, stating that the appellant lacked legal standing due to not having a registered managing director after their previous director was removed from the commercial register. Consequently, issues regarding procedural consolidation and corrections of party designations were also addressed. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient legal reasoning and failure to comply with procedural requirements, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Inkasso Handlungsfähigkeit juristische Person Petitionsrecht verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient reasoning, as explicitly stated in order 2 and justified in the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the unsuccessful appellant, as stated in order 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_319/2010

Urteil vom 27. April 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Intrum-Justitia AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Rechtsvorschlag,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss (NR100011/U) vom 26. März 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin u.a. die Feststellung der Gültigkeit ihres Rechtsvorschlags in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin beantragt hatte) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe zur Zeit keinen Geschäftsführer und sei daher handlungsunfähig, der frühere Geschäftsführer sei am 5. Januar 2010 im Handelsregister gelöscht worden, eingetragen sei nur eine bereits aufgelöste Gesellschafterin, an der fehlenden Handlungsfähigkeit ändere auch die durch den früheren Geschäftsführer an eine juristische Person ausgestellte Generalvollmacht nichts, weil ein Geschäftsführer bestimmte Aufgaben nicht delegieren und eine juristische Person nicht als Geschäftsführerin handeln könne,

dass die Gesuche der Beschwerdeführerin um Verfahrensvereinigung und Parteibezeichnungsberichtigung abzuweisen sind, weil die (vom Obergericht zu Recht als Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner behandelten) Gegenparteien, deren Bezeichnung auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu berichtigen sind, verschieden sind,

dass sodann die Beschwerde an das Bundesgericht, die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,

dass ferner die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss vom 26. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Die Gesuche um Verfahrensvereinigung und um Berichtigung der Parteibezeichnungen werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann