Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_317/2022 KI-generiert

Cost Allocation in Mooted Child Protection Extension Proceedings

Geschäftsnummer 5A_317/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was involuntarily placed in a clinic on medical grounds on October 24, 2021. He subsequently appealed against this placement, and the higher court of the Canton of Zurich decided in his favor, terminating the hospitalization as of December 2, 2021. Before this decision, the clinic had sought an extension of the involuntary care from the Child and Adult Protection Authority (KESB), which initiated a hearing and commissioned an expert report. However, following the higher court's decision, KESB canceled the hearing and declared the proceedings moot, yet imposed the already incurred expert cost of CHF 500 on the individual. The individual contested these costs, but the District Council of Winterthur rejected the appeal as untimely, and the higher court later dismissed his further appeal. He then filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal concerning the costs decision.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Cost Allocation in Mooted Child Protection Extension Proceedings: He subsequently appealed against this placement, and the higher court of the Canton of Zurich decided in his favor, terminating the hospitalization as of December 2, 2021. Before this decision, the clinic had sought an extension of the involuntary care from the Child and Adult Protection Authority (KESB), which initiated a hearing and commissioned an expert report. However, following the higher court's decision, KESB canceled the hearing and declared the proceedings moot, yet imposed the already incurred expert cost of CHF 500 on the individual. The individual contested these costs, but the District Council of Winterthur rejected the appeal as untimely, and the higher court later dismissed his further appeal. He then filed a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal concerning the costs decision.

Schlagwörter

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Kosten (Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung) Kindesschutzverfahren Ausdehnung des Verfahrens verfassungsmässige Anforderung Verfahrenskosten Rechtsgutachten Erwachsenenschutzbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with the decision not to enter upon the merits of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as per the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_317/2022

Urteil vom 9. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Winterthur-Andelfingen, Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur.

Gegenstand

Kosten (Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. April 2022 (PQ220012-O/U).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Oktober 2021 auf ärztliche Anordnung hin in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die in zweiter Instanz vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. November 2021 gutgeheissen wurde. Das Obergericht hob die fürsorgerische Unterbringung per 2. Dezember 2021 auf.

Noch vor dem Entscheid des Obergerichts hatte die Klinik bei der KESB Winterthur-Andelfingen die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt. Daraufhin hatte die KESB die Erstellung eines Gutachtens angeordnet, einen Gutachter eingesetzt und zur persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers auf den 30. November 2021 vorgeladen. Nach Erhalt des obergerichtlichen Entscheids sagte die KESB die Anhörung am 29. November 2021 ab und schrieb das Verfahren mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 als gegenstandslos ab. Sie verzichtete auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr und auferlegte die Kosten für die bereits entstandenen Aufwendungen des Facharztes in der Höhe von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer.

Gegen die Auferlegung der Gutachterkosten wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. und 16. Februar 2022. Der Bezirksrat Winterthur trat mit Beschluss vom 22. März 2022 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Er erhob keine Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. März und 6. April 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 20. April 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 150.--.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. Mai 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der angefochtene Entscheid betrifft die Kosten in einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren. Dagegen stünde die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Da jedoch vor Obergericht nur die Kostenfrage umstritten war, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wobei sich der Streitwert nach den vor Obergericht strittig gebliebenen Kosten (Fr. 500.--) richtet (zum Ganzen Urteil 5D_128/2020 vom 8. Juli 2020 E. 1 mit Hinweisen). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist nicht erreicht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Die Eingabe ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen fehlt. Stattdessen schildert der Beschwerdeführer den Ablauf des Verfahrens und erklärt sich nunmehr bereit, einen Drittel der Kosten (Fr. 166.66) als Betroffener zu übernehmen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Eingabe wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg