Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_317/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Collection Costs and Judicial Recusal

Geschäftsnummer 5A_317/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Superior Court of the Canton of Bern concerning a debt enforcement matter. The complainant was involved in a legal proceeding related to debt enforcement initiated by the Betreibungsamt Seeland and was required to appear for the enforcement of a seizure order. However, he challenged this by filing a request to disqualify a judge on the case, arguing against the costs transferred to debtors under the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Law and claiming procedural unfairness. Despite these contentions, the Superior Court did not admit the complainant's request, prompting him to seek redress from the Federal Tribunal, where he also requested free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 68 SchKG, Art. 27 SchKG, Art. 68 Abs. 1 SchKG, Art. 27 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Debt Collection Costs and Judicial Recusal: The complainant was involved in a legal proceeding related to debt enforcement initiated by the Betreibungsamt Seeland and was required to appear for the enforcement of a seizure order. However, he challenged this by filing a request to disqualify a judge on the case, arguing against the costs transferred to debtors under the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Law and claiming procedural unfairness. Despite these contentions, the Superior Court did not admit the complainant's request, prompting him to seek redress from the Federal Tribunal, where he also requested free legal aid.

Schlagwörter

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Pfändung Inkasso Ausstandsbegehren Prozessrecht Verfahrenskosten vereinfachtes Verfahren unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_317/2021

Urteil vom 1. Juni 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. April 2021 (ABS 21 91).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, betrieben. Mit der Mitteilung des Pfändungsvollzugs vom 15. März 2021 forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, zwecks Vollzugs der Pfändung am 22. März 2021 am Schalter zu erscheinen. Es stellte ihm in Aussicht, gestützt auf den Pfändungsvollzug vom 14. Januar 2020 einen Verlustschein auszustellen, sollte er den Termin nicht wahrnehmen. Das Betreibungsamt listete auf der Mitteilung die Forderungssumme und die Kosten auf.

Am 16. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Am 12. April 2021 stellte er sinngemäss ein Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter B.________. Mit Entscheid vom 20. April 2021 trat das Obergericht auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 23. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 29. April 2021 (Postaufgabe) hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, nur die amtlichen Kosten dürften nach Art. 68 SchKG auf den Schuldner überwälzt werden, und auch das nur, wenn der Gläubiger mit der Betreibung Erfolg habe. Die Parteien trügen ihre privaten Kosten selber. Schalte der Gläubiger ein Inkassobüro ein, so müsse er es selber bezahlen.

Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Ansicht auf einen nicht existierenden Abs. 3 von Art. 27 SchKG (gemeint wohl: Abs. 2). Mit den Erwägungen des Obergerichts zum Umfang der nach Art. 68 Abs. 1 SchKG auf den Schuldner überwälzbaren Kosten befasst er sich nicht. Dass vorliegend gegen Art. 27 Abs. 2 SchKG verstossen worden wäre, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar. Auf die vom Obergericht detailliert erläuterten Kostenpositionen geht er nicht ein. Dass der Gläubiger (Kanton Bern, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung) ein Inkassobüro eingeschaltet hätte, belegt der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig erläutert er, inwiefern der Gläubiger mit der Betreibung keinen Erfolg gehabt haben soll.

3.2. In Bezug auf das Ablehnungsgesuch macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe festgehalten, dass ein solches nicht begründet werden müsse, sondern Glaubhaftmachung ausreiche. Ein Jurist, der bereits mehrmals wegen Amtsmissbrauchs angezeigt werden musste, sei ohne weiteres befangen.

Auch diesbezüglich fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Inwiefern der Beschwerdeführer einen Ablehnungsgrund gegen Oberrichter B.________ glaubhaft gemacht hätte, legt er nicht dar. Er belegt auch nicht, dass er Oberrichter B.________ wegen Amtsmissbrauchs angezeigt hätte, und er erläutert nicht, weshalb eine Strafanzeige als ein vom Beschwerdeführer und nicht vom Angezeigten ausgehender Umstand einen Ablehnungsgrund darstellen sollte, hätte es der Beschwerdeführer doch damit in der Hand, beliebig Ausstandsgründe gegen ihm missliebige Gerichtspersonen zu schaffen.

3.3. Der Beschwerdeführer macht am Rande geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen sein rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt er nicht dar.

3.4. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg