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5A_316/2023 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Debt Enforcement Deletion Rejected for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 5A_316/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against the Zurich 4 Debt Collection Office, requesting the deletion of specific debt enforcement orders. The complaint was initially dismissed by the Zurich District Court, acting as the lower supervisory authority. The individual then lodged an appeal with the Zurich Cantonal Supreme Court, which did not proceed with the appeal due to insufficient grounds being provided. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on April 28, 2023. The central issue concerns whether the Zurich Cantonal Supreme Court was justified in not considering the complaint due to inadequate justification provided by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Debt Enforcement Deletion Rejected for Inadequate Substantiation: The complaint was initially dismissed by the Zurich District Court, acting as the lower supervisory authority. The individual then lodged an appeal with the Zurich Cantonal Supreme Court, which did not proceed with the appeal due to insufficient grounds being provided. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on April 28, 2023. The central issue concerns whether the Zurich Cantonal Supreme Court was justified in not considering the complaint due to inadequate justification provided by the appellant.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung, Löschung von Betreibungen Rechtsvorschlag Gläubigerversammlung materielle Begründung Vollstreckung Widerruf der Konkurseröffnung Verlustschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_316/2023

Urteil vom 2. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 4,

Hohlstrasse 35 (Kollerhof), 8004 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverweigerung, Löschung von Betreibungen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. April 2023 (PS230064-O/U).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 3. Februar 2023, welche als Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 4 entgegengenommen wurde, verlangte der Beschwerdeführer die Löschung der Betreibungen Nrn. xxx und yyy. Mit Beschluss vom 27. März 2023 wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 20. April 2023 nicht ein. Mit Beschwerde vom 28. April 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil dieses nicht hinreichend begründet war. Zwar hat das Obergericht sich subsidiär auch noch kurz materiell dahingehend geäussert, dass nicht relevant sei, ob die Rechtsöffnungsgesuche gutgeheissen oder abgewiesen worden seien, sondern das Betreibungsamt gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Dritten gegenüber nur dann keine Kenntnis von einer Betreibung gebe, wenn der Gläubiger nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringe, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei. Diese kurze subsidiäre Erwägung ändert nichts daran, dass ein Nichteintretensentscheid das Anfechtungsobjekt bildet. Vor Bundesgericht thematisiert werden kann deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde, soweit sie verständlich ist, nicht entnehmen. Abgesehen von Polemik, die von vornherein nichts zur Sache tut (das Betreibungsamt bzw. dessen Leiter würden sich rassistisch verhalten; die Aussagen im angefochtenen Entscheid seien von einem Praktikanten gemacht; u.ä.m.) äussert sich der Beschwerdeführer zu Dingen, die am Anfechtungsgegenstand vorbeigehen (es müsse durch DNA-Test bewiesen werden, wer der Vater sei; seine Beweise würden nicht beachtet; es werde Geld abgezogen und niemand wisse, wo es abgeliefert worden sei). Ferner sind verschiedene nicht topische Texte aus Literatur und Rechtsprechung in die Beschwerde kopiert; damit lässt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung im Kontext mit den Nichteintretenserwägungen dartun.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli