Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_316/2013 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Set Aside Stay of Execution of Foreign Maintenance Judgment

Geschäftsnummer 5A_316/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a complaint was raised concerning the definitive legal opening related to an outstanding financial obligation amounting to a specified sum. The appellant challenged a decision made by a regional court, which had previously upheld the legal basis for the claim coming from a foreign court ruling. The higher court determined that the appeal lacked adequate justification, primarily because the appellant failed to meet the necessary legal requirements for argumentation and merely reiterated prior claims without providing sufficient legal evidence regarding alleged violations. Consequently, the appeal was dismissed for not adequately addressing the basis of the previous rulings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Set Aside Stay of Execution of Foreign Maintenance Judgment: The appellant challenged a decision made by a regional court, which had previously upheld the legal basis for the claim coming from a foreign court ruling. The higher court determined that the appeal lacked adequate justification, primarily because the appellant failed to meet the necessary legal requirements for argumentation and merely reiterated prior claims without providing sufficient legal evidence regarding alleged violations. Consequently, the appeal was dismissed for not adequately addressing the basis of the previous rulings.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsaufschub Fremdes Recht Rechtsvorschlag mangelhafter Unterhalt Zahlungsauftrag Kompetenzstück

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted for failure to meet the requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_316/2013

Urteil vom 1. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. März 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. März 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 37'600.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht einerseits erwog, die kantonale Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen ( Art. 321 Abs. 1 ZPO ) nicht, begnüge sich doch der Beschwerdeführer damit, seine vor der ersten Instanz aufgestellten Behauptungen zu wiederholen und einige unzulässige neue Behauptungen hinzuzufügen, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,

dass das Obergericht anderseits erwog, die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen, die Betreibungsforderung (ausstehende Unterhaltsbeiträge) beruhe nämlich auf einem (rechtskräftigen und vollstreckbaren zweitinstanzlichen) Urteil des Gemeindegerichts Zagreb vom 30. Januar 2007 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 1 SchKG ), bereits in seinem vorangegangenen, vom Bundesgericht bestätigten Urteil vom 16. Februar 2011 habe das Obergericht erkannt, dass kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung des Urteils vom 30. Januar 2007 bestehe, die im Rechtsöffnungsverfahren allein zulässigen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG seien weder dargetan noch nachgewiesen, die Vorinstanz habe somit zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und vor Bundesgericht die bereits von beiden kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann